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   BGBl. II 1991 S. 397   

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BGBl. II 1991 S. 397 (https://dejure.org/1990,18293)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil II Nr. 3, ausgegeben am 23.01.1991, Seite 397
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens
  • vom 21.12.1990
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    b) Das Abkommen gilt seit dem 20. März 1990 für die Türkei (Bekanntmachung vom 21. Dezember 1990, BGBl 1991 II S. 397) mit der Folge, daß auch der Kläger sich auf die genannten Bestimmungen berufen kann.
  • VGH Bayern, 29.10.2002 - 24 B 00.3274

    Ausweisung, Arbeitnehmer, unfreiwilliger Verlust des Arbeitsplatzes

    Das Abkommen gilt seit dem 20. März 1990 für die Türkei (Bekanntmachung vom 21. Dezember 1990, BGBl II 1991 S. 397).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2891/90

    Inkrafttreten des EuNiederlAbk für die Türkei; Ausweisungsgründe

    Das Europäische Niederlassungsabkommen - EuNiederlAbk - vom 13. Dezember 1955 (BGBl II S 997, BGBl 1965 II S 1099) ist für die Türkei nach Art. 34 Abs. 3 EuNiederlAbk mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. März 1990 in Kraft getreten (Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 21.12.1990, BGBl 1991 II S 397).

    Im Fall des Klägers findet das Europäische Niederlassungsabkommen deshalb Anwendung, weil es nach seinem Art. 34 Abs. 3 für die Türkei vor Erlaß der Ausweisungsverfügung mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. März 1990 in Kraft getreten ist (vgl. die Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 21.12.1990, BGBl. 1991 II S. 397; vgl. auch Rittstieg, InfAuslR 1991, 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2001 - 13 S 2500/00

    Ausweisung türkischer Straftäter

    Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1958 II S. 998 - ENA -), das seit dem 20.3.1990 auch für die Türkei gilt (vgl. Bekanntmachung vom 21. Dezember 1990, BGBl. 1991 II S. 397), der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegensteht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2009 - 2 M 132/09

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens eines

    Auch aus Art. 3 Abs. 3 ENA, das seit dem 20.03.1990 für die Türkei gilt (Bekanntmachung vom 21.12.1990, BGBl. 1991 II S. 397), folgt nicht, dass bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als zehn Jahren die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes versagt werden darf.
  • VG Braunschweig, 10.06.1999 - 6 A 6197/98

    Zum Abschiebungsschutz wegen Drogentherapie bei Ausweisung.; Ausweisung; Drogen;

    Das Abkommen gilt seit dem 20. März 1990 für die Türkei (Bekanntmachung vom 21. Dezember 1990, BGBl 1991 II S. 397) mit der Folge, dass auch der Kläger sich auf die genannten Bestimmungen berufen kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2003 - 18 B 1419/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Ausweisungsverfügung bzw. der Versagung

    Insofern ist bisher ungeprüft geblieben, ob dem Antragsteller der besondere Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997/1965 II S. 1099) - ENA - zusteht, auf den sich der Antragsteller als türkischer Staatsangehöriger (vgl. Bekanntmachung vom 21. Dezember 1990, BGBl. 1991 II S. 397) berufen kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1992 - 11 S 1062/92

    Ausweisung eines mehrfach straffällig gewordenen türkischen Staatsangehörigen;

    Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, daß das Europäische Niederlassungsabkommen seit dem 20.3.1990 auch für türkische Staatsangehörige im Bundesgebiet Anwendung findet (vgl. die Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 21.12.1990, BGBl. 1991 II S. 397).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1992 - 11 S 1059/92

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers - Auswirkungen des Beschlusses Nr 1/80

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, daß die Ausländerbehörden den besonderen Ausweisungsschutz, der in Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.12.1955 (BGBl. II S. 957, BGBl. II 1965, 1099) -- ENA --, für die Türkei in Kraft getretenen mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vom 20.3.1990 (vgl. Art. 34 Abs. 3 ENA und die Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 21.12.1990, BGBl. 1991 II S. 397; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.5.1991 -- 1 S 2891/90 --, InfAuslR 1991, 223), vorgesehen ist, nicht zu Gunsten des Klägers angewendet haben.
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