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Gesetzgebung
   BGBl. II 2003 S. 2004   

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https://dejure.org/2003,52449
BGBl. II 2003 S. 2004 (https://dejure.org/2003,52449)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 37, ausgegeben am 24.12.2003, Seite 2004
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hierzu
  • vom 17.11.2003
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 30.09.2020 - I R 76/17

    Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem …

    U.a. sei zu berücksichtigen, dass Deutschland nach Art. 16 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14.05.2003 (BGBl II 2004, 1305, BStBl I 2005, 350) --DBA-Polen 2003-- das Besteuerungsrecht für die gesamte Vergütung der Beigeladenen (einschließlich geldwerter Vorteile und Abfindung) gehabt habe.

    Rn. 31 Dagegen bezieht sich die polnische Sprachfassung des Art. 16 Abs. 1 DBA-Polen 2003 (BGBl II 2004, 1305) nicht auf den Verwaltungsrat, sondern auf die Geschäftsführung bzw. den Vorstand ("zarzadu", "zarzadzie spolki").

  • BFH, 09.04.2026 - VI R 1/24

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes …

    Rn. 32 (b) Dies verdeutlicht ein systematischer Vergleich mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14.05.2003 (BGBl II 2004, 1305, BStBl I 2005, 349) --DBA-Polen 2003--.
  • BFH, 18.12.2019 - I R 72/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf …

    Es hat sich --aus seiner Sicht konsequent-- mit der Fremdvergleichsproblematik nicht näher befasst, weil es sich der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 17.12.2014 - I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, und vom 24.06.2015 - I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258) angeschlossen hat, nach der unter der Geltung der Art. 9 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen --OECD-MustAbk--) nachgebildeten Bestimmungen, zu denen auch der im Streitfall einschlägige Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14.05.2003 (BGBl II 2004, 1305, BStBl I 2005, 350) --DBA-Polen 2003-- gehört, eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann möglich sein sollte, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte.
  • BFH, 08.09.2021 - I R 17/18

    Zur Besteuerung von Zuschüssen der GIZ/CIM für eine Tätigkeit als Integrierte …

    Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und sind hinsichtlich der Anwendung des Art. 18 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27.03.2003 (BGBl II 2004, 1035, BStBl I 2005, 16) --DBA-Tadschikistan-- vorläufig.
  • BFH, 21.05.2025 - I R 5/22

    Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt

    Im Streitfall sei das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14.05.2003 (BGBl II 2004, 1305, BStBl I 2005, 350) --DBA-Polen 2003-- nicht auf die in Polen erzielten Vermietungseinkünfte der Ehefrau anwendbar.
  • BFH, 23.10.2019 - I R 51/16

    Investmentsteuerrecht - DBA-Freistellung für Dividenden - anlegerbezogene …

    Da die Verwalterin keinen Antrag auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Jahren 2009 und 2010 geltenden Fassung (KStG) gestellt hatte, berücksichtigte der Kläger die Zahlung in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 InvStG 2004 als eine gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zwar steuerbare, aber gemäß § 4 Abs. 1 InvStG 2004 i.V.m. dem sog. Schachtelprivileg nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14.05.2003 (BGBl II 2004, 1305, BStBl I 2005, 350) --DBA-Polen 2003-- bei allen Anlegern steuerfreie Ausschüttung.
  • BFH, 13.04.2022 - I R 1/19

    Inländische Anschlusstransporte bei einem Schifffahrtsunternehmen

    Zur Begründung berief sie sich auf Art. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 13.01.2003 (BGBl II 2004, 36, BStBl I 2005, 611) --DBA-Hongkong--, wonach Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei (hier: Sonderverwaltungsregion Hongkong) aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nur im Gebiet dieser Vertragspartei (hier: Sonderverwaltungsregion Hongkong) besteuert werden können.
  • BFH, 13.05.2014 - III B 158/13

    Kindergeld nach den Abkommen über Soziale Sicherheit; Voraussetzungen für das …

    Seit dem 1. Januar 2005 habe auch nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit vom 8. Juli 2003 (BGBl II 2004, 1068) kein Anspruch auf Abkommenskindergeld bestanden.
  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2008 - 4 K 2784/07

    Prozesskostenhilfe: Kein Kindergeld für mazedonische Staatsangehörige nach dem …

    b) Indessen ist das SozSichAbk Jugoslawien einschließlich des Änderungsabkommens hierzu vom 30. September 1974 gemäß Art. 42 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit (SozSichAbk Mazedonien) vom 8. Juli 2003 (BGBl. II 2004, 1068) im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien mit Wirkung zum 1. Januar 2005 außer Kraft getreten (vgl. die Bekanntmachung des Auswärtigen Amts vom 30. Dezember 2004, BGBl. II 2005, 95).
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