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   BGBl. II 1959 S. 949   

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BGBl. II 1959 S. 949 (https://dejure.org/1959,6658)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil II Nr. 38, ausgegeben am 26.08.1959, Seite 949
  • Gesetz zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 21. November 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik
  • vom 19.08.1959

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Der erkennende Senat hat sich mit der Auslegung dieser Vertragsvorschrift und vergleichbarer Vorschriften des deutsch-italienischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 21. November 1957 (BGBl 1959 II S. 949) sowie des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages vom 18. März 1960 (BGBl 1962 II S. 1505) wiederholt befaßt (vgl. z.B. BVerwGE 55, 8 (14 ff.); 64, 13 (18 ff.); Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91 S. 33 f.; Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - a.a.O. S. 56 f.).
  • BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Rechtmäßigkeit

    Der Senat hat sich u.a. in BVerwGE 55, 8 mit der Frage befaßt, wann im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949) Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die eine Ausweisung erforderlich machen, besonders schwer wiegen.
  • BVerwG, 28.05.1979 - 1 B 238.77

    Ausweisung eines italienischen Staatsangehörigen - Voraussetzungen des besonderen

    Der besondere Ausweisungsschutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949) setzt voraus, daß der Aufenthalt im Zeitpunkt der Ausweisung ununterbrochen mehr als fünf Jahre ordnungsmäßig war.

    Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, wie die Vorschriften des § 12 AufenthG/EWG und des Art. 2 Abs. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949) - FV - das behördliche Ermessen bei der Ausweisung strafgerichtlich verurteilter Ausländer begrenzen.

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 100.78

    Ausländer - Ausweisung - Verurteilung - Strafrecht

    Auch die zusätzlichen Voraussetzungen einer Ausweisung, die sich im Falle eines italienischen Staatsangehörigen aus § 12 AufenthG/EWG, aus Art. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949) - FV - und aus Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) - ENA - ergeben, liegen vor.
  • BVerwG, 15.05.1990 - 1 B 64.90

    Keine Divergenz bei Abweigung von der Rechtsprechung des EuGH - Verpflichtung zur

    Dies geschieht auch nicht durch den bloßen Hinweis auf einzelne Grundrechte im Grundgesetz sowie auf den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2005 - 11 S 2791/04

    Ausweisung eines EU-Bürgers nach schwerer Straftat - Mord; Regelvermutung;

    Auch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 2 Abs. 2 FV (Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21.11.1957, BGBl. II 1959, S. 949), Art. 3 Abs. 3 ENA (Europäisches Niederlassungsabkommen vom 13.12.1955, BGBl. II 1959, S. 997) und § 12 AufenthG/EWG stünden einer Ausweisung nicht entgegen.
  • BVerwG, 16.02.1971 - I C 43.70
    Die in ihr getroffene Regelung will ebenso wie die der vergleichbaren Vorschriften z.B. des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997), des Art. 2 Abs. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949) und des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AuslG die Vergünstigung aus einem langfristigen Aufenthalt und der daraus herrührenden engeren Verbundenheit mit dem Gastland nur dann gewähren, wenn den Aufenthaltsbestimmungen während der jeweils genannten Frist im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisung jederzeit genügt worden ist.
  • BVerwG, 02.10.1990 - 1 B 121.90

    Ausländische Verurteilungen eines Ausländers vor der Einreise und Beantragung

    Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949/1961 II S. 1662) dürfen Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt haben, nur ausgewiesen werden, wenn Gründe der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Sittlichkeit es erforderlich machen.
  • BVerwG, 29.05.1979 - 1 CB 51.77

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Pflichtgemäße

    Ferner kommt dem Rechtsstreit nicht grundsätzliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Anwendung des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949) - FV - und dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) - ENA - zu.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 11 S 1391/95

    Zum Ausweisungsschutz für einen Straftäter mit EG-Staatsangehörigkeit

    d) Die Ausweisung des Klägers verstößt schließlich auch gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21.11.1957 (BGBl. 1959 II S. 949): Der Kläger hält sich mehr als fünf Jahre ordnungsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland auf und genießt daher den erhöhten Ausweisungsschutz nach diesem Abkommen.
  • VG Braunschweig, 10.06.1999 - 6 A 6197/98

    Zum Abschiebungsschutz wegen Drogentherapie bei Ausweisung.; Ausweisung; Drogen;

  • BVerwG, 30.09.1991 - 1 B 121.91

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 28.12.1990 - 1 B 34.90

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die Grundsatzrüge wie

  • BVerwG, 22.12.1969 - I B 60.69

    Rechtsmittel

  • OVG Hamburg, 15.04.1996 - Bs VI 71/96

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Ausweisung eines Ausländers; Androhung

  • BVerwG, 05.11.1968 - I C 58.67

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

  • BVerwG, 21.04.1972 - I B 15.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausweisung eines

  • BVerwG, 13.10.1964 - I C 86.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.04.1972 - I B 29.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausweisung eines

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