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   BGBl. II 1978 S. 321   

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BGBl. II 1978 S. 321 (https://dejure.org/1978,7387)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil II Nr. 16, ausgegeben am 31.03.1978, Seite 321
  • Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus
  • vom 28.03.1978

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 07.02.1980 - 4 ARs 14/79

    Anwendbarkeit des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

    1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus (EuTerrÜbk) vom 27. Januar 1977 (BGBl 1978 II 322) und Art. 2 des Gesetzes zu diesem Übereinkommen vom 28. März 1978 (BGBl 1978 II 321) sind nur im Auslieferungsverkehr mit den Vertragsstaaten anwendbar, die dieses Übereinkommen gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.

    "Bestimmt sich bei einem Auslieferungsersuchen Italiens der Begriff der "politischen Straftat" unter Zugrundelegung des am 4. August 1978 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretenen Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (Art. 1, 2) einschließlich des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 28. März 1978 (Art. 2) - BGBl. 1978 II Seite 321 ff - und besteht bejahendenfalls eine Bindungswirkung auch gegenüber denjenigen Vertragsstaaten, die das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (u.a. Italien) noch nicht ratifiziert haben?".

    Diesem Zweck soll insbesondere die Auslieferung terroristischer Täter an den Staat, in welchem die Tat begangen wurde, dienen, die auch dann möglich sein soll, wenn die Tat nach innerstaatlichem Recht als politische, nicht auslieferungsfähige Straftat anzusehen ist (vgl. die Denkschrift zum Übereinkommen in BT-Drucks. 8/1204 und BR-Drucks. 456/77).

    Diese durch das Gesetz vom 21. März 1978 (BGBl 1978 II 321) mit Gesetzesrang ausgestattete Einschränkung des Deutschen Auslieferungsgesetzes kann jedoch nur so weit reichen, wie das Übereinkommen selbst reicht.

  • VGH Bayern, 21.10.2008 - 11 B 06.30084

    "Kriegsverbrechen" im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG und Art. 1 F

    Die Bundesrepublik Deutschland hat von dieser Regelungsmöglichkeit in Art. 2 des Gesetzes vom 28. März 1978 (BGBl. II S. 321) dergestalt Gebrauch gemacht, dass Taten im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus dann als "nichtpolitische" Delikte anzusehen sind, wenn sie bei Abwägung aller Umstände, insbesondere der Beweggründe des Täters sowie der Art ihrer Ausführung und ihrer verschuldeten Auswirkungen, kein angemessenes Mittel darstellen, um das mit ihnen erstrebte Ziel zu erreichen.
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 Ausl (A) 308/02

    Metin Kaplan

    Das - im Verhältnis zur Türkei grundsätzlich anwendbare - EuTerrÜbK enthält - ebenso wie Art. 2 des dazugehörigen Gesetzes vom 28. März 1978 (BGBl. II S. 321) - nur eine negativ abgrenzende Auflistung schwerer Straftaten, die die Vertragsstaaten im Interesse einer wirksamen Bekämpfung des Terrorismus nicht als politische Delikte betrachten.

    Nach der wohl herrschenden - und vom Gesetzgeber selbst mehrfach in Bezug genommenen (vgl. BT-Drucksache 9/1338 S. 39; BT-Drucksache 8/1204 S. 4) - Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist für die Unterscheidung zwischen politischen Straftaten und "allgemeiner" Kriminalität darauf abzustellen, ob bei einer Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung insbesondere der Zweck-Mittel-Relation im Einzelfall der politische oder der kriminelle Gehalt des Delikts überwiegt (vgl. BGHSt 28, 110, 113f.; BGHSt 30, 199, 206; OLG Schleswig, OLGSt IRG § 6 Nr. 1; Vogler, aaO, § 6 Rn. 45f., 49; Schomburg, in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, § 6 IRG Rn. 20, 21, 23).

  • OVG Thüringen, 29.05.2002 - 3 KO 540/97

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Asylanspruch; Abschiebungsschutz;

    Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland von dieser Ermächtigung in Art. 2 des Zustimmungsgesetzes vom 28. März 1978 (BGBl. II, S. 321) - in Bezug auf Straftaten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens - unter der Voraussetzung Gebrauch gemacht, dass die jeweilige Tat bei Abwägung aller Umstände, insbesondere der Beweggründe des Täters sowie der Art ihrer Ausführung und ihrer verschuldeten Auswirkungen, kein angemessenes Mittel ist, das mit ihr erstrebte Ziel zu erreichen.
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