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   BGBl. II 1982 S. 129   

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BGBl. II 1982 S. 129 (https://dejure.org/1982,12198)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1982 Teil II Nr. 7, ausgegeben am 13.02.1982, Seite 129
  • Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Juli 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
  • vom 09.02.1982

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Münster, 02.07.2014 - 12 K 2707/10

    Freistellung von Dividenden einer spanischen Komplementär-Kapitalgesellschaft an

    4 Abs. 4 DBA-Spanien 1968 wurde aufgrund der unterschiedlichen Qualifikation der Personengesellschaft als steuerrechtliches Rechtssubjekt nach spanischem Steuerrecht einerseits und als transparente Gesellschaft nach deutschem Steuerrecht andererseits in das DBA aufgenommen, um etwaige sich daraus ergebenden Besteuerungskonflikte zu lösen (vgl. Herlinghaus, in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Spanien Art. 4 Rn. 15 m. w. N.; sowie zum vergleichbaren Art. 4 Abs. 4 DBA Portugal vom 15. Juli 1980 (BGBl. 1982, 129): Raber, in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Portugal Art. 4 Rn. 14 m. w. N.).
  • FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07

    Einkommensteuer: Versagung des negativen Progressionsvorbehalts - Nichtanwendung

    Die vorliegend in Rede stehenden Einkünfte aus der Vermietung der in Portugal belegenen Wohnung gehören zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, die nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 15.7.1980 (BStBl. I 1982, S. 347 = BGBl. II 1982, S. 129; im Folgenden: DBA-Portugal) nur in dem Staat, in dem dieses Vermögen belegen ist - mithin in Portugal -, besteuert werden; diese Einkünfte der Kläger sind somit nach Art. 24 Abs. 2 lit. a) Satz 1 DBA-Portugal im Inland steuerfrei und gehen insoweit auch nicht in die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage zum Ausgleich steuerpflichtiger Einkünfte ein (vgl. insoweit nur BFH, Beschluss vom 13.11.2002, I R 13/02, sowie Urteil vom 17.10.1990, I R 182/87).
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