Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 1511   

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BGBl. I 1985 S. 1511 (https://dejure.org/1985,16917)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 25.07.1985, Seite 1511
  • Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes
  • vom 18.07.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 19.04.2016 - 1 RVs 20/16

    Mitführen einer Schutzwaffe; Versammlung; strafschärfende Berücksichtigung

    Schutzwaffen sind nach den Gesetzesmaterialien zu § 17 Buchst. a VersammlG (vgl. BT-Drucksache 10/3580, S. 4) "Gegenstände, die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen und diese Zweckbestimmung in der Regel bereits bei der Herstellung beigelegt bekommen haben".

    In den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 10/3580, S. 4) heißt es dazu wie folgt: "Teilnehmer, die solche Schutzwaffen mit sich führen, dokumentieren aufgrund ihres martialischen Erscheinungsbildes eine offenkundige Gewaltbereitschaft und üben auf die Menge nach massenpsychologischen Erkenntnissen eine aggressionsstimulierende Wirkung aus.

  • VG Berlin, 29.04.2009 - 1 A 115.07

    Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen

    Allerdings setzt das subjektive Merkmal der Bestimmung zur Vollstreckungsabwehr eine entsprechende Absicht voraus, und es sollen nicht zu missbilligende Verhaltensweisen nicht generell untersagt werden (so die Gesetzbegründung, BT-Drs. 10/3580, S. 4).
  • VG Leipzig, 15.08.2013 - 1 L 271/13

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Mitführung und Benutzung von

    Das subjektive Merkmal der Bestimmung zur Vollstreckungsabwehr soll daher verhindern, dass nicht zu missbilligende Verhaltensweisen generell untersagt werden (vgl. BT-Drucks. 10/3580, S. 4).
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