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Gesetzgebung
   BGBl. II 1990 S. 342   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,17557
BGBl. II 1990 S. 342 (https://dejure.org/1990,17557)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil II Nr. 15, ausgegeben am 03.05.1990, Seite 342
  • Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juni 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
  • vom 24.04.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05

    Zwangsvollstreckung gegen einen ausländischen Staat

    b) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 13. Juni 1989 (BGBl. 1990 II 342) enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich für das Zwangsvollstreckungsverfahren kein Verzicht auf Immunität.

    Der Gläubiger erwirkte auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 (BGBl. 1990 II 342 - im Folgenden: Investitionsschutzvertrag) vor dem Internationalen Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm am 7. Juli 1998 einen Schiedsspruch, nach dem die Schuldnerin an den Gläubiger 2, 35 Mio. US-Dollar zuzüglich Zinsen zu zahlen hat.

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 2162/07

    Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden der Russischen Föderation gegen die …

    Dem Schiedsverfahren lag der Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 (BGBl II 1990 S. 342) zugrunde.
  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 9/05

    Vollstreckung von Gebührenansprüchen eines ausländischen Staates

    Der Gläubiger rief auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 (BGBl. 1990 II 342 - im Folgenden: Investitionsschutzvertrag) das Internationale Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm an.
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 2984/09

    Nichtannahmebeschluss: Völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität eines fremden …

    Rn. 2 1. Auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 (BGBl II 1990, S. 342) verurteilte ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm die Russische Föderation am 7. Juli 1998, an den Beschwerdeführer 2, 35 Millionen US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen.
  • OLG Köln, 06.10.2003 - 16 W 35/02

    Verzicht auf die Immunität des Vermögens eines ausländischen Staates bei …

    Grundlage hierfür war der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13.09.1989 - BGBl. 1990 II 342 - , nach dessen Art. 4 Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur gegen Entschädigung enteignet werden dürfen und ein Betroffener das Recht hat, zur Entscheidung von Streitigkeiten über das Enteignungsverfahren und zur Höhe der Entschädigung ein internationales Schiedsgericht anzurufen.
  • OLG Köln, 06.02.2014 - 18 U 89/08

    Inhalt eines Architektenvertrages

    Rn. 79 Nach Art. 10 Abs. 2 des "Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen" (Investitionsschutzabkommen, BGBl. II 1990, 342 ff.) ist bei Meinungsverschiedenheiten über Umfang und Verfahren der Entschädigung nach Art. 4 dieses Vertrages jede der Streitparteien berechtigt, ein internationales Schiedsgericht anzurufen.
  • LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei einer Entscheidung über …

    Sofern diese Schiedsklausel nicht eingreife, greife jedenfalls Artikel 10 Abs. 2 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Investitionsschutzabkommen, BGBl. II 1990, 342 ff.).
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