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   BGBl. I 1993 S. 374   

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BGBl. I 1993 S. 374 (https://dejure.org/1993,24747)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 31.03.1993, Seite 374
  • Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
  • vom 24.03.1993

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2003 - 10 S 2128/02

    GbR als Milcherzeuger - Referenzmengenübergang - Altpachtverhältnis - Zäsur bei

    Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der Fassung der 27. ÄnderungsVO vom 24.03.1993 (BGBl. I, 374), der so auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtfläche am 31.01.2000 (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1998 - 3 C 50.96 -, BVerwGE 106, 134, 137, st. Rspr.) galt, hat "der Milcherzeuger" durch eine Bescheinigung, wie sie am 18./21.01.2000 beantragt wurde, die ihm zustehende Referenzmenge nach Übergang auf ihn "dem Käufer" (der Milch, d.h. dem Großabnehmer, etwa der Molkerei) nachzuweisen.

    Nach § 7 Abs. 5 MGV in der noch am 31.01.2000 geltenden Fassung der 27. ÄnderungsVO vom 24.03.1993 (BGBl. I, 374) geht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass Teile eines Betriebes auf Grund eines Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter zurückgewährt werden, nur die Referenzmenge über, "deren Übergang bei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bescheinigt worden ist".

    Parallel zum Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 3950/92 hat der bundesdeutsche Verordnungsgeber in der 27. ÄnderungsVO zur MGV vom 24.03.1993 (BGBl. I, 374) den bisherigen § 7 Abs. 3b MGV in § 7 Abs. 5 umbenannt und die Verweisung auf deren "§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" in "§ 9 Abs. 1 Nr. 1" geändert.

  • BVerwG, 07.12.1995 - 3 C 12.92

    Recht der Landwirtschaft: Teilverfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 MGV

    Die durch die 1. Änderungsverordnung zur MGV geschaffene, durch die 2. Änderungsverordnung vom 27. November 1984 geringfügig geänderte und erst mit der 27. Änderungsverordnung vom 24. März 1993 (BGBl I 374) außer Kraft gesetzte Regelung des § 7 Abs. 1 hat folgenden Wortlaut:.
  • VG Schleswig, 29.11.1994 - 1 A 208/93
    Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet, weil der Kläger gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Milchgarantiemengenverordnung (MGV) in der zur Zeit der Pachtflächenrückgabe geltenden Fassung der 27. Änderungsverordnung vom 24.3.1993 (BGBl I, S. 374) einen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung hat.

    § 7 Abs. 5 MGV in der Fassung der 27. Änderungsverordnung vom 24.3.1993 (BGBl I S. 374) schreibt eine Referenzfettgehaltskürzung im Falle der Rückgewähr von Betriebsteilen nicht vor.

  • BFH, 02.02.1999 - VII R 87/95

    Anlieferungsreferenzmenge Milch - endgültige und entschädigungslose Kürzung

    Die angefochtene Kürzung der ARM des Klägers beruht auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (VO Nr. 3950/92) des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 405/1) i.V.m. § 4 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) i.d.F. der 27. Änderungsverordnung vom 24. März 1993 (BGBl I 1993, 374).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1999 - 9 A 1745/97

    Ausgestaltung der Berechnung der Höhe des Übergangs von Milchreferenzmengen durch

    An diesem Betriebsverständnis hat sich durch die Änderung des § 7 MGV durch die 27. Änderungsverordnung vom 24. März 1993, BGBl. I S. 374, durch die der nationale Verordnungsgeber die Vorgaben der VO (EWG) Nr. 3950/92 umgesetzt hat, nichts geändert.
  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 237/06

    Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von nicht abgespaltenen Milchquoten

    Die im BMF-Schreiben erwähnten Kürzungen von insgesamt 8, 74% (vgl. § 4 a MGV in der bis 31. März 1993 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 1 MGV i.d.F. der 27. Änderungsverordnung vom 24. März 1993 (BGBl. I 1993, 374) i.V.m. § 4 b Abs. 6 MGV i.d.F. der 24. Änderungsverordnung vom 02. April 1992 (BGBl. I 1992, 845 ) bezogen sich auf die gesamten Milchlieferrechte.
  • BFH, 19.03.1996 - VII R 87/95

    Gültigkeit der Regelung in Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung

    Die angefochtene Kürzung der ARM des Klägers beruht auf Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 3950/92 i. V. m. § 4 Abs. 1 der Milch- Garantiemengen-Verordnung (MGV) i. d. F. der 27. Änderungsverordnung vom 24. März 1993 (BGBl I 1993, 374).
  • BVerwG, 08.03.1994 - 3 C 20.91

    Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen

    Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGV hat der Milcherzeuger dem Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung im Fall des allein in Betracht kommenden § 6 Abs. 5 MGV - hier noch anwendbar in der vor Inkrafttreten der 27. Änderungsverordnung vom 24. März 1993 - BGBl I S. 374 - geltenden Fassung - nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge gegeben sind und welche Zielmenge zu berücksichtigen ist.
  • BFH, 28.01.1998 - VII B 231/97

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Inverhältnissetzung von der verpachteten

    Denn abgesehen davon, daß die Frage schon nach Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 132/11) allenfalls hinsichtlich der Berücksichtigung von Hof-, Gebäude- und Wegeflächen zweifelhaft war und daß sich die Frage seit der Änderung der MGV durch die 27. Verordnung zur Änderung der MGV vom 24. März 1993 (BGBl I 1993, 374) ohne weiteres anhand des § 7 Abs. 2 Satz 2 MGV beantworten läßt, trägt die Beschwerde selbst vor, daß zu der Frage Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vorliege, ohne anzugeben, inwiefern die Frage durch diese Rechtsprechung nicht überzeugend beantwortet worden sein soll, oder Rechtsprechung und Schrifttum zu benennen, worin Einwände gegen diese Rechtsprechung erhoben worden wären.
  • BVerwG, 27.06.1994 - 3 B 29.94

    Anspruch eines ehemaligen Nichtvermarkters auf Erhalt einer Bescheinigung nach §

    Dies gilt zumindest dann, wenn sie darauf abzielt, ob der Kläger im Bescheinigungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 MGV - hier noch anwendbar in der vor Inkrafttreten der 27. Änderungsverordnung vom 24. März 1993 (BGBl I S. 374) geltenden Fassung (vgl. § 21 Abs. 3 MGV n.F.) - antragsbefugt ist, obwohl der Betrieb, für den er die Nichtvermarktungsprämie in Anspruch genommen hat, inzwischen - bis auf die an den Verpächter zurückgegebenen Teile - von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bewirtschaftet wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.1997 - 9 A 5184/95
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1993 - 7 S 1170/92

    Übergang einer Referenzmenge bei Beendigung eines Pachtverhältnisses - Abgrenzung

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