Gesetzgebung
BGBl. I 1993 S. 1024 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 29.06.1993, Seite 1024
- Fünfzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- vom 23.06.1993
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 12.03.2015 - 3 C 28.13
Blaulicht; blaues Rundumlicht; blaues Blinklicht; Blaulichtberechtigung; …
Die Einfügung des einschränkenden Zusatzes "des Rettungsdienstes" in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO geht auf die 15. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1024) zurück. - BVerwG, 26.01.2012 - 3 C 1.11
Einsatzfahrzeug des Rettungsdienstes; Blaulicht; Blaulichtfahrzeug; …
Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber mit der 15. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 1024) in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO ebenfalls die Worte "des Rettungsdienstes" eingefügt hat, dort mit dem ausdrücklichen Ziel, eine nur funktionale Zuordnung des Fahrzeugs zum Rettungsdienst - hier durch die Ausrüstung des Fahrzeugs als Krankenkraftwagen und die Zulassung des Fahrzeugs durch einen Dritten - für eine Blaulichtberechtigung künftig nicht mehr genügen zu lassen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2002 - 15 A 583/01
Keine Anliegerbeiträge für neugestaltete Fußgängerzone in Essen
So ist das zulässige Gesamtgewicht für zweiachsige Einzelfahrzeuge von 16 Tonnen (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Nr. 1 StVZO i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.12.1960 - BGBl. I S. 897 - mit den Änderungen bis zur Verordnung vom 23.4.1965 - BGBl. I S. 344 -, StVZO 1965) auf 18 Tonnen (§ 34 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a StVZO i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.9.1988 - BGBl. I S. 1793 - mit den Änderungen bis zur Verordnung vom 23.6.1993 - BGBl. I S. 1024 -, StVZO 1993) und bei mehr als zweiachsigen von 22 (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Nr. 2 StVZO 1965) auf 25 Tonnen (§ 34 Abs. 5 Nr. 2 Buchst a StVZO 1993) gestiegen, bei Sattelkraftfahrzeugen ist die vormalige Begrenzung auf 38 Tonnen (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c StVZO 1965) in verschiedenen Varianten aufdifferenziert worden, die zum Teil geringer (28 Tonnen) zum Teil höher (44 Tonnen) geworden ist (§ 34 Abs. 6 StVZO 1993).
- OVG Berlin, 13.03.2003 - 8 S 330.02
Fahrtenbuchauflage, Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, Begriff "Ersatzfahrzeug", …
Die Vorschrift des § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist durch Artikel 1 Nr. 6 der 15. Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 1024) neu eingefügt worden. - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2000 - 8 A 2698/99
Ausnahmegenehmigung für Ärztetransporte bei Organtransplantationen
Namentlich hat der Verordnungsgeber im Zuge der Ergänzung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO um die Worte "des Rettungsdienstes" durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1024) den Begriff in der amtlichen Begründung nicht erläutert, sondern lediglich klargestellt, dass nicht jedes als Krankenkraftwagen eingerichtete Fahrzeug Kennleuchten für blaues Blinklicht führen darf. - OVG Bremen, 23.01.2001 - 1 A 361/00
Blaulicht bei Fahrzeugen des qualifizierten Krankentransports; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Gelsenkirchen, 05.06.2012 - 14 L 595/12
Fahrtenbuchauflage; Anhörungsbogen; keine förmliche Zeugenanhörung; verweigerte …
Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nr. 6 der 15. Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 1024) neu eingefügt worden. - VG Gelsenkirchen, 25.02.2014 - 14 K 3751/13
Anordnung der Führung eines Fahrenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung des …
Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nr. 6 der 15. Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 1024) neu eingefügt worden. - VG Aachen, 07.02.2012 - 2 K 1924/10
Zulässigkeit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Halter eines …
Zwar wird sich die Anordnung eines Fahrtenbuchs in der Regel auf das "Tatfahrzeug" beziehen, doch ist die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug - wie durch die mit der Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I, 1024) eingeführte Vorschrift des § 31 a Satz 2 StVZO klargestellt - zulässig und regelmäßig geboten.