Gesetzgebung
| BGBl. II 1994 S. 265 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil II Nr. 7, ausgegeben am 10.02.1994, Seite 265
- Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung
- vom 03.02.1994
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12
Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei; …
Denn gemäß Art. 12 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik P. über Erleichterungen der Grenzabfertigung (vgl. das zugehörige Vertragsgesetz vom 3. Februar 1994, BGBl II S. 265) unterstehen die auf ... Hoheitsgebiet tätigen Grenzschutzbeamten - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Einschränkungen durch das genannte Abkommen und der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts - den Rechtsvorschriften der Republik P., auch wenn es sich dienstrechtlich nicht um Dienst im Ausland handelt (…vgl. hierzu Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 2 B 5.07 - juris Rn. 2). - OLG Düsseldorf, 16.02.2004 - 3 Ws 28/04
Strafvollstreckung: Nachholung der Vollstreckung bei freiwilliger Wiedereinreise …
Für den Grenzübergang Küstrin-Kietz gilt das durch Gesetz vom 3. Februar 1994 (BGBl. 1994 II 265) mit innerstaatlicher Geltung versehene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung (BGBl. 1994 II 266), dessen Art. 2 Abs. 3 die Errichtung vorgelagerter Grenzdienststellen der einen Vertragspartei (Nachbarstaat) auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei (Gebietsstaat) vorsieht. - BVerwG, 08.03.2007 - 2 B 5.07
Besoldungsanspruch eines im deutsch-polnischen Grenzgebiet eingesetzten …
"ob die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung vom 29. Juli 1992 (BGBl II 1994 S. 265) nur die örtliche Zuständigkeit der Grenzschutzbehörden der Beklagten fingiert und damit die Voraussetzung für die Wirksamkeit der im Gebietsstaat durchgeführten Amtshandlungen der Beamten der Bundespolizei (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) schafft",. - BGH, 07.03.1997 - 3 StR 30/97
Art und Weise der Festnahme als Vefahrenshindernis
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts dazu, weshalb der Angeklagte sich wegen der Art und Weise seiner Festnahme nicht auf ein Verfahrenshindernis berufen kann, verweist der Senat auf das Gesetz vom 3. Februar 1994 zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung (BGBl 1994 II, S. 265 ff.). - VG Dresden, 12.10.2004 - 11 K 257/04
Anspruch auf volle Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bei …
Daran ändere auch Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 29.07.1992, das durch Bundesgesetz vom 03.02.1994 (BGBl. II, S. 265) ratifiziert worden sei, nichts.
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