Gesetzgebung
BGBl. I 1996 S. 376 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 14.03.1996, Seite 376
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
- vom 06.03.1996
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 - 21 Sa 745/13
Fachlicher Geltungsbereich des BRTV GaLaBau - Wahrung der tariflichen …
Dabei ist davon auszugehen, dass damit eine Ausbildung als Gärtnerin oder Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau im Sinne der geltenden Ausbildungsverordnung, der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV) vom 6. März 1996 (BGBl. I S. 376), gemeint ist. - OLG Köln, 21.05.1999 - 6 U 34/99
Handwerk - Abgrenzung Straßenbau sowie Garten- und Landschaftsbau
Legt man indes - wie es mithin geboten ist - allein das Gesamtgewerk der ersten Ausschreibung zugrunde, so liegt eine landschaftsgestalterische Tätigkeit ersichtlich nicht vor und kann damit der bloße Umstand, daß dem Beklagten im Rahmen seiner (sonstigen) landschaftsbauerischen Tätigkeit auch die Herstellung von befestigten Flächen erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 Ziff.3 c) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6.3.1996 [BGBl.I S.376]) , sein Angebot und die spätere Ausführung der Arbeiten nicht rechtfertigen.