Gesetzgebung
BGBl. II 2000 S. 1246 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 31, ausgegeben am 19.10.2000, Seite 1246
- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- vom 31.08.2000
Text
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 05.03.2009 - IX ZB 123/06
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines …
Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist das Luganer Übereinkommen, das im Verhältnis zu Polen seit 1. Februar 2000 gilt (BGBl. 2000 II S. 1246). - OLG Hamm, 08.07.2003 - 29 W 34/02
Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltsurteils zu Gunsten eines …
Rechtsgrundlage für die Vollstreckbarerklärung in der Unterhaltssache sind entweder das auch vom Landgericht in Bezug genommene Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973 - HUVollstrÜ -, dem Polen mit Wirkung vom 1.7.1996 (BGBl. II 1073) beigetreten ist, oder das LugÜ, dem Polen mit Wirkung vom 1.2.2000 (BGBl. II 1246) beigetreten ist. - OLG Stuttgart, 23.10.2003 - 5 W 37/03
Abweisung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls eines …
Auf seinen diesbezüglichen Antrag vom 1. Juni 2001 hat der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil mit Beschluß vom 6. Mai 2003 - 2 O 245/01 - den polnischen Mahnbescheid auf der Grundlage des Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ - BGBl. 1994 II S. 2658; in Kraft gegenüber Polen seit dem 1.2.2000, BGBl. II, S. 1246) i.V. mit dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchfiührung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG -) vom 19. Februar 2001 (BGBl. 2001 S. 288 ff.; in der Fassung vom 30.1.2002) für vollstreckbar erklärt und Klauselerteilung angeordnet.