Gesetzgebung
BGBl. I 1975 S. 1349 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 20.06.1975, Seite 1349
- Dreizehntes Strafrechtsänderungsgesetz
- vom 13.06.1975
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 11.04.2018 - 4 StR 583/17
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von nicht bloß unerheblichem …
bb) Die Erfassung auch desjenigen als Täter, der sich als Letzter vom Unfallort entfernt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers bei Einführung des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 1975 (BGBl. I, S. 1349). - BGH, 28.02.1979 - 3 StR 14/79
Verurteilung wegen verfassungsfeindlicher Befürwortung von Straftaten - Rüge der …
Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift die Möglichkeit schaffen, gewaltpropagierenden Äußerungen, welche die Bereitschaft zur Begehung schwerer Gewalttaten fördern können, mit den repressiven Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung - BT-Drucks. 7/3030, S. 5; den Bericht und Antrag des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform - BT-Drucks. 7/4549, künftig Bericht, S. 3; Dr. Müller-Emmert, Deutscher Bundestag, 7. Wahlperiode, 213. Sitzung, künftig BT-Prot., S. 14722).Die Zielsetzung der Schrift muß sich dabei aus dem in ihr objektivierten Inhalt ergeben (BT-Drucks. 7/3030, S. 8;… Dreher/Tröndle, a.a.O. § 88 a Rdn 5;… Lackner, a.a.O. § 88 a Anm. 3 b; Sturm JZ 1976, 347, 348; Laufhütte MDR 1976, 441, 445;… aA Stree in Schönke/Schröder, a.a.O. Rdn 9 sowie in NJW 1976, 1177, 1178).
- BGH, 21.01.1992 - 1 StR 593/91
Tateinheit von Mord und Raub mit Todesfolge
Außerdem bestimmt der durch das 13. StÄG vom 13. Juni 1975 (BGBl. I S. 1349) neu gefaßte § 126 StGB (Abs. 1 Nr. 5 und 6), daß die Drohung (u.a.) mit Verbrechen nach § 251 und § 316 c Abs. 2 strafbar sei.
- BGH, 29.04.1982 - 4 StR 138/81
Unfall - Verschulden - Fahrlässigkeit - Verkehrsunfall - Unverzüglich Stoppen - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87
Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen
Das in § 126 StGB - wie in den insoweit vergleichbaren §§ 130, 140, 166 StGB - verwandte Merkmal der Eignung zur Friedensstörung scheidet einerseits Ankündigungen als nicht tatbestandsmäßig aus, die ihrem Wesen nach oder in der Art, wie sie vorgenommen werden, nach dem "normalen Gang der Dinge" (Sturm in Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 7. Wahlperiode, künftig Prot., S. 2280), also nach dem voraussehbaren wahrscheinlichen Geschehensablauf, nicht zu Friedensstörungen führen können (BT-Drucks. 7/4549 S. 8). - BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94
Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung des Begriffs der "nahestehenden …
In dem Entwurf (BTDrucks. 7/3030, S. 9) heißt es dazu:. - BGH, 28.04.1992 - 1 StR 593/91
Tateinheit von Mord und Raub mit Todesfolge beim selben Tatopfer - Auswirkung der …
Außerdem bestimmt der durch das 13. StÄG vom 13. Juni 1975 (BGBl. I S. 1349) neu gefaßte § 126 StGB (Abs. 1 Nr. 5 und 6), daß die Drohung (u.a.) mit Verbrechen nach § 251 und § 316 c Abs. 2 strafbar sei. - BGH, 18.09.1975 - 4 StR 490/75
Aufhebung eines Urteils wegen Unfallflucht im Strafausspruch, im Ausspruch über …
Die nach dem Urteilsspruch des Landgerichts erfolgte Neuregelung des § 142 StGB (BGBl I 1975 S. 1349) enthält den besonders schweren Fall des früheren § 142 Abs. 3 StGB nicht mehr.