Gesetzgebung
   BGBl. I 1982 S. 1177   

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BGBl. I 1982 S. 1177 (https://dejure.org/1982,10654)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1982 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 31.08.1982, Seite 1177
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
  • vom 27.08.1982

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1177), aufgrund dessen das Weingesetz gleichzeitig neu bekanntgemacht wurde (BGBl. I S. 1196), erhielt Absatz 1 der Vorschrift mit Wirkung vom 1. September 1982 folgende Fassung:.
  • BVerwG, 09.08.1983 - 1 C 142.80

    Änderung eines Streitwertbeschlusses

    Der Gesetzgeber hat durch Art. 1 Nr. 59 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1177) - § 65 a in der Fassung der Bekanntmachung des Weingesetzes vom gleichen Tage (BGBl. I S. 1196) - eine Ausnahmeregelung für die Lagenamen geschaffen, die vor dem Inkrafttreten des Weingesetzes im Jahre 1971 als Warenzeichen eingetragen waren, ohne in vergleichbarer Weise den Ausstattungsberechtigten zu schützen.

    Wie die Begründung zu der Regierungsvorlage beweist, auf die die Vierte Weingesetznovelle zurückgeht (BT-Drs. 9/785), wollte der Gesetzgeber durch die Schaffung des heutigen § 65 a WeinG in vollem Umfange die Konsequenzen ziehen, zu denen er nach seiner Meinung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genötigt war.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2014 - 8 A 10489/13

    Eiswein nur bei hartem Frost

    In der Begründung zu dieser Gesetzesänderung heißt es (vgl. BT-Drs. 9/785, S. 28, Nr. 13):.
  • OLG Stuttgart, 28.08.1989 - 3 Ss 589/88

    Erfordernis einer Genehmigung für die Zusetzung von gefriergetrockneten Bakterien

    Nur dem deutschen Gesetzgeber, nicht dem EG-Verordnungsgeber, steht diese Befugnis zu (vgl. BGHSt 27, 181, 182; BT-Drucks. 9/1770, Seite 4 zu § 69 a Weingesetz).
  • VG Mainz, 22.08.2013 - 1 K 1112/12

    Kelterung der für Eiswein verwendeten Trauben; Pilzbefall; Analyseverfahren des

    Dies entspricht auch den Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 9/785, S. 28), wonach die Schaffung eines selbstständigen Prädikats "Eiswein" in § 20 Abs. 4 S. 5 WeinG aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherung erfolgte.
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