Gesetzgebung
BGBl. I 1986 S. 1097 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 29.07.1986, Seite 1097
- Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Unterschallverordnung)
- vom 21.07.1986
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
Grundrechtskonkretisierende Normen
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG wird ein Luftfahrzeug u.a. zum Verkehr nur zugelassen, wenn die technische Ausrüstung so gestaltet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt; nach § 32 Abs. 1 Nr. 15 LuftVG erläßt der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrats die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen u.a. über den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbesondere durch Maßnahmen zur Geräuschminderung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeugen am Boden, beim Starten und Landen und beim Überfliegen besiedelter Gebiete einschließlich der Anlagen zur Messung des Fluglärms und zur Auswertung des Meßergebnisses (vgl. näher auch § 3 Abs. 1 Nr. 2 b der Luftverkehrs-Zulassungsordnung vom 13. März 1979 <BGBl. I S. 308>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1986 <BGBl. I S. 1097>). - BVerwG, 25.09.1996 - 11 C 11.95
Luftverkehrsrecht - Verkehrszulassung eines gebrauchten dänischen Flugzeugs, …
Zwar sehen das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl I S. 61) und die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl I S. 308), geändert u.a. durch Art. 2 der Unterschallverordnung vom 21. Juli 1986 (BGBl I S. 1097), eine vorgezogene Entscheidung über den bei der Verkehrszulassung zu prüfenden Teilaspekt der von dem betreffenden Luftfahrzeug ausgehenden Betriebsgeräusche nicht ausdrücklich vor.