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   BGBl. I 1993 S. 266   

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BGBl. I 1993 S. 266 (https://dejure.org/1993,22084)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 26.02.1993, Seite 266
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
  • vom 23.02.1993

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 18.96

    Keine Befreiung von Visumspflicht für erfolglose Asylbewerber

    Diese ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene Änderungsverordnung war zwar gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 AuslG drei Monate nach ihrem Inkrafttreten, also am 31. Januar 1993, außer Kraft getreten und erst durch die Vierte Verordnung zur Änderung der DVAuslG vom 23. Februar 1993 (BGBl I S. 266) in dem hier interessierenden Punkt wiederholt worden.

    Denn der Kläger durfte auch nach der für ihn günstigeren Regelung des § 9 Abs. 2 DVAuslG i.d.F. der Verordnung vom 23. Februar 1993 (BGBl I S. 266) die Aufenthaltserlaubnis nicht nach der Einreise einholen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2010 - 18 B 180/10

    Verpflichtung zur Ausreise zum Zweck der Nachholung eines Visumverfahrens

    Das (andauernde) Erfordernis eines rechtmäßigen oder geduldeten Aufenthalts rechtfertigte es, für die von 9 Abs. 2 DVAuslG erfassten Fälle zudem von einer Frist für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis abzusehen (§ 9 Abs. 6 DV AuslG in der Fassung der Verordnung vom 23. Februar 1993 (BGBl. I 1993, S. 266)).
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 20.97

    Ausländerrecht - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Einreise ohne Visum

    Wie die Begründung für die erst durch Verordnung vom 23. Februar 1993 (BGBl I S. 266) in die DVAuslG eingefügte Regelung (sowie für weitere Erleichterungen in den Nummern 2 und 3) eindeutig zeigt, soll die Änderung im Sinne einer Härteregelung die Möglichkeit eröffnen, "die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach der Einreise einzuholen, wenn erst nach der Einreise die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs oder eines Härtefalls nach den §§ 17 bis 23 AuslG eingetreten sind.
  • BVerwG, 18.06.1996 - 1 C 17.95

    Ausländerrecht: Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bei Einreise

    Denn der Kläger durfte auch nach der für ihn günstigeren Regelung des § 9 Abs. 2 DVAuslG i.d.F. der Verordnung vom 23. Februar 1993 (BGBl I S. 266) die Aufenthaltserlaubnis nicht nach der Einreise einholen.
  • VGH Hessen, 22.09.2003 - 12 UE 1255/03

    Ehegattenaufenthalt nach Trennung - Ehedauer; supranationales Aufenthaltsrecht

    Schließlich war der Kläger nach der damaligen Fassung von § 9 Abs. 2 DVAuslG auch nicht zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung mit einer Deutschen ohne Rücksicht auf eine unerlaubte Einreise berechtigt (anders später § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG i.d.F. vom 23.02.1993, BGBl. I S. 266).
  • BFH, 25.07.2007 - III R 81/03

    Anspruch auf Kindergeld von ausländischen Mitgliedern des dienstlichen

    aa) Denn seit Inkrafttreten der 4. Verordnung zur Änderung der DVAuslG vom 23. Februar 1993 (BGBl I 1993, 266) waren die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des AA örtlich angestellten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Vertretungen --wie schon nach der Rechtslage vor 1991 (Abschn. 4a Buchst. a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des AuslG 1965 zu § 49 AuslG 1965; vgl. Kanein, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 49)-- vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem AuslG 1990 befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 DVAuslG).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 S 810/02

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit - Untätigkeit der (ehemaligen)

    Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung der vierten Änderungsverordnung vom 23.2.1993 (BGBl. I S. 266) kann ein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2001 - 18 B 242/01

    Anspruch eines jugoslawischen Staatsangehörigen auf eine Aufenthaltserlaubnis im

    Dessen bedarf es nicht im Rahmen des ausgenommenen Abs. 2. Wie die Begründung für den in der jetzigen Fassung erst durch Art. 1 Nr. 2. der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 266) eingefügten Abs. 2 Satz 1 eindeutig zeigt, wurde auf eine Antragsfrist.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1998 - 13 S 68/97

    Auslegung eines Antrags auf "Aufenthaltserlaubnis" in einem umfassenden Sinn nach

    Zu Recht hat bereits das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid ausgeführt, daß der Kläger insbesondere die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DVAuslG nicht erfüllt, da er die Aufenthaltserlaubnis nicht zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG genannten Zweck eines nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie begehrt (vgl. § 9 Abs. 2 in der am 27.2.1993 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 Nr. 2a der 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 23.2.1993, BGBl. I S. 266).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1997 - 11 S 1509/97

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung durch Ablauf der Ausreisefrist,

    Denn mit den Verordnungen vom 26.10.1992 (BGBl. I S. 1807) und vom 23.2.1993 (BGBl. I S. 266) ist Jugoslawien, der Heimatstaat des Klägers, in der Anlage I der DVAuslG gestrichen worden mit der Folge, daß der Kläger seitdem unabhängig von der Dauer und vom Zweck seines Aufenthalts für die Einreise ins Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums benötigte.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1994 - 11 S 1286/94

    (Ausländerrecht: Bei AuslG 1990 § 97Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 18 B 781/01
  • VG Karlsruhe, 04.03.1998 - 10 K 3207/95

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an eine äthiopische Staatsangehörige, die

  • LG Bielefeld, 08.05.1995 - 3 T 305/95

    Eheschließung keinen Hinderungsgrund für den Haftantrag; Voraussetzungen

  • OVG Hamburg, 05.08.1993 - Bs VII 90/93

    Familienangehörige; deutscher; Freizügigkeit; Gemeinschaftsrecht;

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