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   BGBl. I 1998 S. 2899   

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BGBl. I 1998 S. 2899 (https://dejure.org/1998,27359)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 24.09.1998, Seite 2899
  • Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV)
  • vom 17.09.1998

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 16.08

    Türkischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme der

    Die sofortige Erteilung einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung für Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen ist erst mit der 1998 in Kraft getretenen Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) vom 17. September 1998 (BGBl I S. 2899) eingeführt worden und wird deshalb von der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht erfasst.
  • BVerwG, 01.07.2003 - 1 C 18.02

    Marokkanischer Arbeitnehmer; unbefristete Arbeitsgenehmigung;

    Dies folgt aus der auf der Grundlage der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - gesetzlichen Ermächtigung in § 288 Abs. 1 SGB III ergangenen Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) vom 17. September 1998 - BGBl I S. 2899 - (vgl. hierzu Bieback a.a.O. § 284 Rn. 160 und § 288 Rn. 8 f. m.w.N.; Rademacker a.a.O. § 284 Rn. 107).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2007 - 7 A 10108/07

    Beschäftigungserlaubnis für Ausländer - fehlende Mitwirkung bei der

    Insoweit ist zu sehen, dass gemäß § 5 Nr. 5 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899) das hierfür seinerzeit gemäß § 284 Abs. 1 SGB III zuständige Arbeitsamt eine Arbeitsgenehmigung auch geduldeten Ausländern erteilen konnte, "es sei denn, diese haben sich in das Inland begeben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder bei diesen Ausländern können aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden (§ 1a des Asylbewerberleistungsgesetz)".
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