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   BGBl. I 2012 S. 1275   

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BGBl. I 2012 S. 1275 (https://dejure.org/2012,92096)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 14.06.2012, Seite 1275
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
  • vom 07.06.2012

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • SG Aachen, 29.04.2014 - S 12 SB 412/13

    Rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft

    Die Einzelheiten der Ausweisausstellung sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.07.1991 (BGBl. I S 1739), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung von 07.06.2012 (BGBl. I S 1275) geregelt.

    Der Verordnungsgeber ging ausdrücklich davon aus, dass Schwerbehinderte durch die Streichung kein Einbußen ihrer Rechtsposition erleiden sollen und auch in Zukunft die Möglichkeit haben sollen, etwa durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid oder eine gesonderte Bescheinigung eine rückwirkende Geltung nachzuweisen (BR-Drs. 184/12, S. 8).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.03.2013 - L 7 SB 58/08

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - an Mukoviszidose erkranktes Kind -

    Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen H einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33 b Einkommenssteuergesetz (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 (BGBl. I S. 1275).
  • SG Aachen, 15.04.2014 - S 18 SB 465/12

    Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "RF" (Ermäßigung von

    Es darf davon ausgegangen werden, dass es der Verordnungsgeber der Schwerbehindertenausweisverordnung bei der Neufassung des § 3 SchwbAwV zum 01.01.2013 (vgl. Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 07.06.2012, BGBl I, S. 1275) schlicht versäumt hat, die Änderungen im Rundfunkbeitragsrecht umzusetzen.
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