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   BGBl. I 1995 S. 1705   

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BGBl. I 1995 S. 1705 (https://dejure.org/1995,26119)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 20.12.1995, Seite 1705
  • Verordnung zur Anwendung von § 13a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes
  • vom 15.12.1995

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Karlsruhe, 05.09.2006 - 5 K 1367/05

    Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen

    Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung.

    Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt.

    Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2009 - 3 S 2455/06

    Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

    Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten sei in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt.

    Entsprechend dieser Vorschrift ist das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG vom 15.12.1995 (BGBl. I, S. 1705) festgelegt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97

    Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen mit Omnibussen; § 13 Abs. 1

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  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2005 - 7 B 11329/05
    Nach der Verordnung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1705) ist im Allgemeinen für dieses Verfahren eine Ausschreibung erforderlich, um die geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu ermitteln.
  • VG Gießen, 04.04.2006 - 6 G 51/06

    Linienverkehrsgenehmigung für die Buslinien 410 419 und 420

    Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1) und 2) allerdings nicht aus dem rechtskräftigen Abschluss des gemäß § 13 a Abs. 1 PBefG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 S. 3 PBefG vom 15.12.1995 (BGBl. I, S. 1705) durchgeführten Vergabeverfahrens.
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