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   BGBl. I 1989 S. 1809   

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BGBl. I 1989 S. 1809 (https://dejure.org/1989,16659)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 05.10.1989, Seite 1809
  • Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung - FlusAAGV)
  • vom 28.09.1989

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95

    Luftverkehrsrecht - Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren

    Die Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren nach der Gebührenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) - FlusAAGV - verstößt nicht gegen Bundesrecht.

    Der vom Kläger erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht im wesentlichen mit der Begründung statt, die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebührenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809), auf die der Gebührenbescheid gestützt worden sei, verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und sei nichtig, soweit sie bei der Gebührenbemessung für Luftfahrzeuge mit einer zulässigen Starthöchstmasse über 2.000 kg nicht zwischen Sicht- und Instrumentenflug unterscheide.

    Ermächtigungsgrundlage für den hier streitigen Gebührenbescheid sei die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) - FlusAAGV - diese sei von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 13 Sätze 2 bis 4 LuftVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl I S. 61), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 (BGBl II S. 69), gedeckt.

    Rechtsgrundlage für den streitigen Gebührenbescheid ist die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung - FlusAAGV) vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 29.08

    Gebühren; Flugsicherungsgebühren; einheitlicher Gebührensatz; Sicherung des An-

    Rechtsgrundlage für die von der DFS geltend gemachte Gebührenforderung ist die Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (FS-An- und Abflug-Kostenverordnung - FSAAKV) vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809), damals noch Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebührenverordnung, in der hier maßgeblichen Fassung der 7. Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2744).
  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 10.95

    Verfassungsrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

    Die Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren nach der Gebührenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) - FlusAAGV - verstößt nicht gegen Bundesrecht (wie Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - BVerwG 11 C 12.95 -).

    Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung sei die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) - FlusAAV -, die von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 13 Satz 2 bis 4 LuftVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl I S. 61), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 (BGBl II S. 69), gedeckt sei.

    Der erkennende Senat hat in seinem heutigen Urteil im Verfahren BVerwG 11 C 12.95 aus den dort im einzelnen dargelegten Gründen entschieden, daß die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung - FlusAAGV - vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) von der Rechtsverordnungsermächtigung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 i.V.m. Nr. 13 Satz 2 bis 4 LuftVG gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar ist und daß insbesondere die Gebührenbemessungsformel des § 2 Abs. 1 FlusAAGV für Flugzeuge mit einer zulässigen Starthöchstmasse über 2000 kg weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als spezielle Ausformung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

  • BGH, 23.01.1997 - III ZR 27/96

    Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen

    Das gilt - grundsätzlich - auch für die Beklagte (vgl. zur Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug an bestimmten unter § 27 d Abs. 1 LuftVG fallenden Flughäfen die entsprechende Verordnung vom 28. September 1989, BGBl. I S. 1809, mit Änderung zuletzt vom 13. Dezember 1994, BGBl. I S. 3818).
  • VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 118/07

    An- und Abfluggebühren

    Grundlage der Festsetzung der Gebühren ist die Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug - FS-An- und Abflug-Kostenverordnung - FSAAKV - vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809, hier maßgeblich in der Fassung der 7. ÄndV vom 15. Dezember 2003, BGBl. I S. 2744).
  • VG Darmstadt, 19.09.2017 - 7 K 479/14

    Luftverkehrsrecht, An- und Abfluggebühren

    Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide sind §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4 der Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (FSAAKV) vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809) in ihrer im jeweiligen Abrechnungszeitraum geltenden Fassung.
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