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   BGBl. I 2001 S. 959   

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BGBl. I 2001 S. 959 (https://dejure.org/2001,40458)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 28.05.2001, Seite 959
  • Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
  • vom 21.05.2001

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08

    Anschluss- und Benutzungszwang; Brunnen; Eigenversorgungsanlage;

    Eine Teilbefreiung für den Zweck des Wäschewaschens sei nach der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl I S. 959 - TrinkwV) und der DIN 2000/2001 unzulässig.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2009 - 1 S 1173/08

    Antrag eines Großverbrauchers auf Beschränkung der Wasserbezugspflicht

    Dies gilt nicht nur für Trinkwasser i.S. der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Verbrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) vom 21.05.2001 (BGBl. I S. 959, i.d.F. der Verordnung vom 31.10.2006, BGBl. I S. 2467) - z.B. Wasser zur Körperreinigung etwa in Industriebetrieben (§ 3 Nr. 1 Buchst. a TrinkwV) -, sondern insbesondere für Wasser für Lebensmittelbetriebe - etwa in der Milchwirtschaft Wasser, das zur Reinigung von Gegenständen dient, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (§ 3 Nr. 1 Buchst. b TrinkwV).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 - 3 S 140/07

    Normenkontrollverfahren gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutz des

    Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke durch verstärkte Aufbereitung erst gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3. November 1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21. Mai 2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht.
  • BVerwG, 25.06.2009 - 3 C 18.08

    Natürliches Mineralwasser; amtliche Anerkennung; ursprüngliche Reinheit;

    Auch wenn für Mineralwasser nicht die Vorschriften der Trinkwasserverordnung gelten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 MTVO, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001, BGBl. I S. 959), setzt die Mineral- und Tafelwasserverordnung doch voraus, dass Mineralwasser für den menschlichen Verzehr bestimmt und geeignet ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 3 S 280/10

    Normenkontrolle gegen Wasserschutzgebietsverordnung; Wohl der Allgemeinheit;

    Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke erst durch verstärkte Aufbereitung gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3.11.1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21.5.2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht.
  • BVerwG, 24.01.2011 - 8 C 44.09

    Anschluss- und Benutzungszwang; Benutzungspflicht; Eigenversorgungsanlage;

    Wasser zum Wäschewaschen müsse nach § 3 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl I S. 959 - TrinkwV) Trinkwasserqualität haben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 5 S 54.07

    Frage der Erforderlichkeit eines Wasseranschlusses bei Imbissstand

    Die streitbefangenen Imbissstände des Antragstellers, die Betriebsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. a der Lebensmittelhygiene- Verordnung - LMHV - vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2008), geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), sind (nachfolgend 1), genügen nicht den Anforderungen der Kapitel 1 und 2 der Anlage zu § 3 Satz 2 LMHV (nachfolgend 2).
  • BVerwG, 25.10.2010 - 8 C 41.09

    Anschluss- und Benutzungszwang; Benutzungspflicht; Eigenversorgungsanlage;

    Insbesondere fordert die allein als Bundesrecht überprüfbare Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl I S. 959) - TrinkwV - nicht, dass das zum Wäschewaschen verwendete Wasser Trinkwasserqualität haben muss.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2008 - 5 B 7.05

    Anerkennung eines Wassers als Mineralwassers: Mineralwassereigenschaft eines

    Die für Trinkwasser maßgebliche Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Trinkwasserverordnung - vom 21. Mai 2001 (BGBl. I 959) und die entsprechende Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 (L 330/32) finden ausdrücklich keine Anwendung auf natürliche Mineralwasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Trinkwasserverordnung und Art. 3 Abs. 1 a) RL 98/83/EG).
  • OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07

    Wasserversorgung; Benutzungszwang; Teilbefreiung; Wäschewaschen; Gleichbehandlung

    Dies ergebe sich auch aus der Trinkwasserverordnung 2001 vom 21.5.2001 (BGBl. I. S. 959 - TrinkwV 2001).
  • VG Berlin, 01.11.2007 - 14 A 115.07

    Rechtmäßigkeit stichprobenartiger Untersuchung von der Öffentlichkeit

  • VG Berlin, 12.01.2009 - 14 A 110.08

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anschlusszwang an Wasserversorgung und

  • VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 09.00698

    Vorschriften der TrinkwV 2001 auf Hausbrunnen anwendbar, wenn kein Anschluss an

  • VG München, 26.11.2008 - M 18 K 08.4980

    (Eingeschränkte) Nutzungsuntersagung für eine Wasserversorgungsanlage, in deren

  • VG Regensburg, 16.04.2008 - RN 3 K 07.02044

    TrinkwV 2001 als eine der Beschränkung der Benutzungspflicht entgegenstehende

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