24.05.2005

Bundesrat - Drucksache 389/05

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 1687   

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https://dejure.org/2005,58767
BGBl. I 2005 S. 1687 (https://dejure.org/2005,58767)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 24.06.2005, Seite 1687
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  • vom 20.06.2005

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (61)

  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Denn sie ist bereits unter der Geltung der 4. BImSchV vor dem am 1. Juli 2005 erfolgten Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 (BGBl I S. 1687) baurechtlich genehmigt worden.
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2007 - 12 LB 8/07

    Berücksichtigung des Nachbarschutzes bei der Erteilung einer Baugenehmigung;

    Es galt in seiner ursprünglichen, hier einschlägigen Fassung für Windfarmen mit 3 oder mehr Windkraftanlagen, wobei für Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen grundsätzlich nur eine Genehmigung in dem vereinfachten Verfahren des § 19 BImSchG einzuholen war, während Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen ein förmliches Genehmigungsverfahren im Sinne des § 10 BImSchG durchlaufen mussten (anders nunmehr - unabhängig von dem Bestehen einer Windfarm - auf die Höhe der einzelnen Anlage von mehr als 50 m abstellend: Nr. 1.6 des Anhanges zur 4. BImSchV in der seit dem 1.7.2005 geltenden Fassung der Verordnung vom 20. Juni 2005, BGBl. I, S. 1687).
  • BVerwG, 21.12.2017 - 4 C 7.16

    Abschaltverpflichtung; Baugenehmigung; Bindung des Revisionsgerichts; Entfallen

    Die in einem Änderungsantrag vorgeschlagene Gesetzesänderung (BT-Drs. 15/5443 S. 4) stand im Zusammenhang mit einer Initiative des Bundesrates (BR-Drs. 389/05), in deren Folge Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV so gefasst wurde, dass nicht mehr - wie bisher - Windfarmen, sondern einzelne Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind.

    Damit wurde die ungleiche rechtliche Behandlung von Windenergieanlagen in Windfarmen als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen einerseits und baurechtlich genehmigungsbedürftige Windenergieanlagen andererseits beseitigt, "um bei den auf Grund des Urteils des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - (BVerwGE 121, 182) aufgekommenen Fragen Klarheit zu schaffen" (BR-Drs. 389/05 S. 4).

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