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25.09.2002

Bundesrat - Drucksache 730/02

Verordnung, Urheber: Bundesministerium für Gesundheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 4506   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,42113
BGBl. I 2002 S. 4506 (https://dejure.org/2002,42113)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben am 17.12.2002, Seite 4506
  • Fünfte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (5. RSAÄndV)
  • vom 04.12.2002

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 16/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Das wird in § 15a Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 RSAV erneut bestätigt (eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 der 5. RSAÄndV vom 4. Dezember 2002, BGBl I 4506, mit Begründung in BR-Drucks 730/02 S 10).
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 17/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Das wird in § 15a Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 RSAV erneut bestätigt (eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 der 5. RSAÄndV vom 4. Dezember 2002, BGBl I 4506, mit Begründung in BR-Drucks 730/02 S 10).
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Das wird in § 15a Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 RSAV erneut bestätigt (eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 der 5. RSAÄndV vom 4. Dezember 2002, BGBl I 4506, mit Begründung in BR-Drucks 730/02 S 10).
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Das wird in § 15a Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 RSAV erneut bestätigt (eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 der 5. RSAÄndV vom 4. Dezember 2002, BGBl I 4506, mit Begründung in BR-Drucks 730/02 S 10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2013 - L 5 KR 27/09

    Korrekturbetrag

    Nach § 15a Abs. 1 RSAV in der hier einschlägigen Fassung des Art. 1 Nr. 3 der 4. RSA-ÄndV vom 04.12.2002, BGBl. I S. 4506, haben die mit der Prüfung nach § 274 SGB V befassten Stellen mindestens alle drei Jahre, bezogen auf eines der drei zuletzt durchgeführten Ausgleichsjahre, die nach § 267 SGB V zu meldenden Daten, insbesondere die Versicherungszeiten und die Beitragsfestsetzung, bei den Krankenkassen in ihren Zuständigkeitsbereich zu prüfen (Satz 1).

    Zwar wird in der Begründung zur 5. RSA-ÄndV ausgeführt, dass die mit der Prüfung befassten Stellen über die in den Sätzen 1 bis 4 vorgesehenen Mindestvorgaben hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Prüfungen durchführen können (BR-Drs. 730/02 S. 11).

    Diese Pflicht zur Ermessensausübung bezieht sich jedoch nicht auf die Auswahl der Stichprobe (BR-Drs. 730/02 S. 11).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2014 - L 16 KR 95/08

    Durchführung des Risikostrukturausgleichs (RSA)

    Nach § 266 Abs. 7 Nr. 11 SGB V a.F. regelte das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung durch Rechtsverordnung das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien, auch abweichend von § 274 SGB V. Auf dieser Grundlage wurde durch Verordnung vom 04.12.2002 (BGBl I S. 4506) § 15a der RSA-Verordnung (RSAV) zur Regelung der Einzelheiten des Prüfverfahrens eingeführt.
  • BSG, 14.01.2016 - B 1 KR 40/15 B
    Auch wirft die Klägerin insoweit nicht die Frage auf, ob der zum 18.12.2002 (vgl Art. 2 Abs. 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der RSAV [5. RSAÄndV] vom 4.12.2002, BGBl I 4506) in Kraft getretene § 15a RSAV (hier idF durch Achte Verordnung zur Änderung der RSAV [8. RSA-ÄndV] vom 19.12.2003, BGBl I 2813) Prüfungen eröffnet, die sich auf Zeiträume vor seinem Inkrafttreten beziehen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 16 KR 81/08

    Krankenversicherung

    Zudem war eine Prüfung der Kassen nach einheitlichen Grundsätzen noch nicht gewährleistet und vor allem bestand nicht die Möglichkeit, bei festgestellten Fehlern eine Hochrechnung auf die Gesamtzahl der gemeldeten Versicherten vorzunehmen (siehe jetzt § 15a RSAV, eingeführt durch die Fünfte RSA-Änderungsverordnung vom 04.12.2002, BGBl. I, 4506).
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