04.01.2008

Bundesrat - Drucksache 24/08

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 693   

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https://dejure.org/2008,45477
BGBl. I 2008 S. 693 (https://dejure.org/2008,45477)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 11.04.2008, Seite 693
  • Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
  • vom 08.04.2008

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung und der Anreizregulierungsverordnung

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG München, 02.09.2010 - Kart 5/09

    Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang Gas: Anpassung der Erlösobergrenze in

    Der Verordnungsgeber hat sich bewusst für eine Multiplikation der einzelnen Jahreswerte entschieden (vgl. BR-Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 9)).

    Er hat klargestellt, dass der PF t -Wert nicht durch bloße Addition der einzelnen Jahreswerte, sondern durch ihre Multiplikation zu bilden ist, weil dieser Wert in unmittelbarer Korrespondenz zu dem Term VPI t /VPI o steht (vgl. BR-Drucks. 24/08 (Beschluss)), S. 9).

    Für das Jahr 2011 sind daher - nach dem in der Verordnungsbegründung angeführten Beispiel - als Produktivitätsfaktor rund 3, 8 % ((1,0125 % x 1, 0125 % x 1, 0125 %) - 1 = 0,03797) anzusetzen (vgl. BR-Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 9).

    Dass es sich insoweit nur um eine nachträgliche Anpassung handeln kann, folgt auch aus § 4 Abs. 2 ARegV, der zunächst festlegt, dass die Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode zu bestimmen ist und sodann klar stellt, dass eine Änderung dieser ausschließlich während der Regulierungsperiode, also frühestens zum 01.01.2010, nach Maßgabe der Abs. 3 - 5 erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2010 - VI-3 Kart 200/09 (V), juris, Tz. 112; BR-Drucks. 417/07, S. 44 (Zu § 4 Erlösobergrenzen); BR-Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 7).

    Die ursprüngliche Formulierung ließ nach seinem Verständnis auch die Auslegung zu, dass Netzbetreiber bereits zum 01.01.2009 eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 ARegV vornehmen können (BR-Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 7).

    Der Verordnungsgeber hat in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich hervorgehoben, dass eine Anpassung der Erlösobergrenze nur während der Regulierungsperiode, also frühestens zum 01.01.2010 erfolgen kann (vgl. BR-Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 7).

    Die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 1 ARegV, die auch im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV entsprechend gilt (§ 34 Abs. 1 a ARegV; BR-Drucks-24/08 (Beschluss), S. 8), ermöglicht jedoch grundsätzlich einen Ausgleich angefallener Mehrerlöse auch unter dem System der Anreizregulierung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09, juris, Tz. 58).

  • OLG München, 25.11.2010 - Kart 17/09

    Gasnetzentgeltregulierung: Berücksichtigung von Erlösen aus der Auflösung von

    Der Verordnungsgeber hat sich bewusst für eine Multiplikation der einzelnen Jahreswerte entschieden (vgl. BR-Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 9)).

    Er hat klargestellt, dass der PF t -Wert nicht durch bloße Addition der einzelnen Jahreswerte, sondern durch ihre Multiplikation zu bilden ist, weil dieser Wert in unmittelbarer Korrespondenz zu dem Term VPI t /VPI o steht (vgl. BR-Drucks. 24/08 (Beschluss)), S. 9).

    Für das Jahr 2011 sind daher - nach dem in der Verordnungsbegründung angeführten Beispiel - als Produktivitätsfaktor rund 3, 8 % ((1,0125 % x 1, 0125 % x 1, 0125 %) - 1 = 0,03797) anzusetzen (vgl. BR-Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 9).

    Dass es sich insoweit nur um eine nachträgliche Anpassung handeln kann, folgt auch aus § 4 Abs. 2 ARegV, der zunächst festlegt, dass die Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode zu bestimmen ist, und sodann klar stellt, dass eine Anpassung dieser Erlösobergrenze ausschließlich während der Regulierungsperiode, also frühestens zum 01.01.2010, nach Maßgabe der Abs. 3 - 5 erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2010 - VI-3 Kart 200/09 (V), juris, Tz. 113; BR-Drucks. 417/07, S. 44 (Zu § 4 Erlösobergrenzen); BR-Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 7).

    Die ursprüngliche Formulierung ließ nach seinem Verständnis auch die Auslegung zu, dass Netzbetreiber bereits zum 01.01.2009 eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 ARegV vornehmen können (BR-Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 7).

    Der Verordnungsgeber hat in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich hervorgehoben, dass eine Anpassung der Erlösobergrenze nur während der Regulierungsperiode, also frühestens zum 01.01.2010 erfolgen kann (vgl. BR-Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 7).

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 16/13

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Gasverteilernetzes

    Die Zu- und Abschläge sind deshalb auch im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV in voller Höhe und nicht nur zu 45 % anzusetzen (BR-Drs. 24/08, Beschluss vom 15.02.2008, S. 6, 9).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2011 - 3 Kart 10/10

    Genehmigung eines Investitionsbudgets für den Betreiber eines Hochspannungsnetzes

    Dass es sich insoweit nur um eine nachträgliche Anpassung handeln kann, folgt bereits aus § 4 Abs. 2 ARegV, der zunächst festlegt, dass die Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode zu bestimmen ist und sodann klar stellt, dass eine Änderung dieser ausschließlich während der Regulierungsperiode nach Maßgabe der Abs. 3 - 5 erfolgt (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 44; BR-Drs. 24/08 vom 15.02.2008, S. 7).

    Die ursprüngliche Formulierung ließ nach seinem Verständnis auch die Auslegung zu, dass Netzbetreiber bereits zum 01.01.2009 eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 ARegV vornehmen können (BR-Drs. 24/08 (Beschluss) vom 15.02.2008, S. 7).

    Der Verordnungsgeber hat in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich hervorgehoben, dass eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 2 S. 2 ARegV nur während der Regulierungsperiode, also frühestens zum 01.01.2010 erfolgen kann (BR-Drs. 24/08 (Beschluss) vom 15.02.2008, S. 7; a.A. Hummel in: Danner/Theobald, EnWG, 60. Erglieferg.

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2011 - 3 Kart 22/10

    Kriterien für die Genehmigung eines Investitionsbudgets eines

    Dass es sich insoweit nur um eine nachträgliche Anpassung handeln kann, folgt bereits aus § 4 Abs. 2 ARegV, der zunächst festlegt, dass die Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode zu bestimmen ist und sodann klar stellt, dass eine Änderung dieser ausschließlich während der Regulierungsperiode nach Maßgabe der Abs. 3 - 5 erfolgt (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 44; BR-Drs. 24/08 vom 15.02.2008, S. 7).

    Die ursprüngliche Formulierung ließ nach seinem Verständnis auch die Auslegung zu, dass Netzbetreiber bereits zum 01.01.2009 eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 ARegV vornehmen können (BR-Drs. 24/08 (Beschluss) vom 15.02.2008, S. 7).

    Der Verordnungsgeber hat in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich hervorgehoben, dass eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 2 S. 2 ARegV nur während der Regulierungsperiode, also frühestens zum 01.01.2010 erfolgen kann (BR-Drs. 24/08 (Beschluss) vom 15.02.2008, S. 7; a.A. Hummel in: Danner/Theobald, EnWG, 60. Erglieferg.

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - 3 Kart 253/09

    Kriterien für die Genehmigung eines Investitionsbudgets eines

    Dass es sich insoweit nur um eine nachträgliche Anpassung handeln kann, folgt bereits aus § 4 Abs. 2 ARegV, der zunächst festlegt, dass die Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode zu bestimmen ist und sodann klar stellt, dass eine Änderung dieser ausschließlich während der Regulierungsperiode nach Maßgabe der Abs. 3 - 5 erfolgt (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 44; BR-Drs. 24/08 vom 15.02.2008, S. 7).

    Die ursprüngliche Formulierung ließ nach seinem Verständnis auch die Auslegung zu, dass Netzbetreiber bereits zum 01.01.2009 eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 ARegV vornehmen können (BR-Drs. 24/08 (Beschluss) vom 15.02.2008, S. 7).

    Der Verordnungsgeber hat in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich hervorgehoben, dass eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ARegV nur während der Regulierungsperiode, also frühestens zum 01.01.2010 erfolgen kann (BR-Drs. 24/08 (Beschluss) vom 15.02.2008, S. 7; a.A. Hummel in: Danner/Theobald, EnWG, 60. Erglieferg.

  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09

    Energierechtliches Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von

    Durch Änderung der ARegV vom 08.04.2008 ist klargestellt, dass Abs. 1 auch im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV entsprechend gilt (§ 34 Abs. 1a; BR-Drs. 24/08 B. v. 15.02.2008 S. 8; Hummel a.a.O. § 34, 14 und 27).
  • OLG Schleswig, 25.03.2010 - 16 Kart 34/09

    Bestimmung des maßgeblichen Kostenniveaus bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen

    Dieser hat (BR-Drs. 24/08, S. 8) die Ergänzung des § 24 Abs. 3 ARegV als Klarstellung bezeichnet, womit die Änderung als Bereinigung einer Ungenauigkeit im Text der ARegV erscheint, die indes den Blick auf den gemeinten Regelungssinn nicht zu verstellen vermag.

    Die Verordnung gibt vor, dass der Faktor durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden ist (Anlage 1, Definition zu PFt, vgl. zur Ergänzung der ARegV auch BR-Drs. 24/08, S. 9).

  • BGH, 18.10.2011 - EnVR 9/10

    Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung

    Im Gegenteil spricht gegen einen solchen Willen des Verordnungsgebers die mit der Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) erfolgte Änderung des § 24 Abs. 3 ARegV a. F., durch die als weitere im vereinfachten Verfahren nicht anzuwendende Vorschrift ausdrücklich auch § 25 ARegV aufgenommen wurde.

    Diese nach der Begründung des Bundesrates "redaktionelle Änderung" soll klarstellen, dass § 25 ARegV im vereinfachten Verfahren keine Anwendung findet, weil Grundlage zur Ermittlung des pauschalierten Investitionszuschlags eine Vergleichbarkeitsrechnung gemäß § 14 Abs. 3 ARegV ist, ein Effizienzvergleich im vereinfachten Verfahren aber nicht stattfindet und die Regelung des § 25 Abs. 1 ARegV damit insoweit leerläuft (BR-Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 8).

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2012 - 3 Kart 111/09

    Zulässigkeit der periodenübergreifenden Saldierung bei der Festlegung der

    Dass es sich insoweit nur um eine nachträgliche Anpassung handeln kann, folgt bereits aus § 4 Abs. 2 ARegV, der festlegt, dass die Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode zu bestimmen ist und eine Anpassung ausschließlich während der Regulierungsperiode nach Maßgabe der Abs. 3 - 5 vorsieht (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 44; BR-Drs. 24/08 vom 15.02.2008, S. 7).

    Durch S. 3 ist nunmehr klargestellt, dass eine Anpassung der Erlösobergrenze nicht im ersten Jahr der jeweiligen Regulierungsperiode und damit nicht bereits zum 01.01.2009 vorgenommen werden kann (BR-Drs. 24/08 (Beschluss) vom 15.02.2008, S. 7; a.A. Hummel in: Danner/Theobald, EnWG, 60. Erglieferg.

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 58/09

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung des generellen sektoralen

  • OLG Jena, 21.07.2010 - 2 Kart 11/09

    Bestimmung des Ausgangsniveaus für die erste Regulierungsperiode im Rahmen der

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 94/14

    Umfang der Berücksichtigung des Umlaufvermögens bei der Berechnung der

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 10/10

    Rechtmäßigkeit der Festlegung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2011 - 3 Kart 25/11

    Zulässigkeit des Vorbehalts der technischen Realisierbarkeit bei Anordnung des

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