25.05.2012

Bundesrat - Drucksache 319/12

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 973   

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https://dejure.org/2013,68963
BGBl. I 2013 S. 973 (https://dejure.org/2013,68963)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 02.05.2013, Seite 973
  • Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immisionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
  • vom 02.05.2013

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung

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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    (1) Eine solche Verpflichtung folgt nicht aus der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV, BGBl. 2013 I S. 973, 1011), mit der die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 S. 17 - Industrie-Emissionsrichtlinie - EI-RL) umgesetzt wird (BR-Drs. 319/12 S. 1); die am 2. Mai 2013 in Kraft getretene Verordnung war bei Erlass des Änderungsbescheids zu beachten.

    § 4 Abs. 1 IZÜV soll Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 IE-RL umsetzen, "der die Verfahren aufführt, die unter Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen" (BR-Drs. 319/12 S. 167).

    § 8 Abs. 3 IZÜV, der die Überprüfung der Genehmigung regelt, soll zwar der Umsetzung von Art. 21 Abs. 5 IE-RL dienen (BR-Drs. 319/12 S. 171), eine Bestimmung über die Öffentlichkeitsbeteiligung ist jedoch nicht vorgesehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2019 - 3 S 2350/15

    Emissionskontingent im Industriegebiet

    1.1.1 Unzulässig sind genehmigungsbedürftige Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur vierten Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) in der Fassung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind.
  • VGH Hessen, 01.03.2019 - 9 A 1393/16

    BAUSCHUTT; ABFALLBEGRIFF; ANLAGE ZUR LAGERUNG VON ABFÄLLEN;

    Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, sie betreibe eine nach Nr. 8.14.3.2 des Anhangs 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV (i.d.F. v. 02.05.2013, BGBl. I 973) genehmigungspflichtige Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 t je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von 150 t bis weniger als 25.000 t, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt.
  • VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13

    Wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger

    Entgegen der Ansicht der Klägerin war eine Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen vom 2. Mai 2013 - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV - (BGBl I 2013, S. 973, 1011) erforderlich.
  • OVG Saarland, 27.05.2013 - 2 A 361/11

    Nachbarschutz gegen Windkraftanlage

    Nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV(vgl. die Neunte Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über das Genehmigungsverfahren, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 29.5.1992, BGBl. I 1992, 1001, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 2.5.2013, BGBl. 2013, 973) ist dem Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der 4. BImSchV in diesen Fällen unter anderem eine "Prognose der zu erwartenden Immissionen" beizufügen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 1.11

    Genehmigung einer sog. Biopolderanlage zur Trocknung und Lagerung von

    Bei der von der Klägerin mit diesem Antrag zur Genehmigung gestellten Anlage handelt es sich - unstreitig - nicht um eine Deponie, sondern um eine Abfallentsorgungsanlage, deren immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit sich nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden und insoweit maßgeblichen Rechtslage aus § 35 Abs. 1 KrwG (v. 24. Februar 2012, BGBl. I S. 212, mit nachfolgenden, hier nicht einschlägigen Änderungen) i.V.m. § 4 Abs. 1 BImSchG und der 4.BImSchV (in der Fassung v. 2. Mai 2013, BGBl. I S. 973) ergibt.
  • VGH Bayern, 06.09.2017 - 22 ZB 16.1207

    Erfolglose Nachbarklage gegen Erweiterung eines Rinderhaltungsbetriebs

    Denn da durch die Erweiterung die in den Nummern 7.1.11.3 und 9.36 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in der bei Genehmigungserteilung noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (BGBl I S. 973, geändert durch Verordnung vom 28.4.2015, BGBl I S. 670; nachfolgend "4. BImSchV a.F." genannt) normierten Schwellenwerte erstmals überschritten wurden, bedurften gemäß § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV a.F. sowohl der Bestand als auch die neu hinzukommenden Anlagen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; in ihrer Gesamtheit bildeten sie die für die Ermittlung der Zusatzbelastung maßgebliche "zu beurteilende Anlage" im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm.
  • VG München, 14.10.2014 - M 1 K 14.249

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung eines Steinbruchs;

    Die Erweiterung der Abbauflächen zugunsten der Beigeladenen zur Gewinnung von Dolomitgestein unter Verwendung von Sprengstoff ist gemäß §§ 10, 16 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (VO über genehmigungsbedürftige Anlagen v. 2.5.2013, BGBl I S. 973 - 4. BImSchV -) und Nr. 2.1.1 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungspflichtig, da die beantragte Erweiterungsfläche mehr als 10 ha umfasst (nach altem Rechtsstand vor dem 2.5.2013: Nr. 2.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV).
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