09.01.2004

Bundestag - Drucksache 15/2316

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 1190   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,43043
BGBl. I 2004 S. 1190 (https://dejure.org/2004,43043)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 25.06.2004, Seite 1190
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • vom 22.06.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 14.01.2004   BT   Telekommunikationsmarkt "technologieneutral" regulieren
  • 15.01.2004   BT   Im Bundeshaus notiert: Telekommunikationsgesetzes
  • 26.01.2004   BT   Öffentliche Anhörung zum Telekommunikationsgesetz
  • 04.02.2004   BT   Öffentliche Anhörung zum Telekommunikationsgesetz
  • 09.02.2004   BT   Zweifel an der EU-Konformität des Telekommunikationsgesetzes
  • 12.02.2004   BT   Rückruf als R-Gespräch in Hotels untersagen
  • 10.03.2004   BT   Telekommunikationsgesetz mit Koalitionsmehrheit angenommen
 
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Wird zitiert von ... (257)

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) richtet, wird sie zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Vorschrift in Übereinstimmung mit den Gründen dieser Entscheidung (C. IV. 1.-3.) verfassungskonform auszulegen ist und damit nur in Verbindung mit qualifizierten Rechtsgrundlagen für den Datenabruf und nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden darf.

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 95 Absatz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) richtet, wird sie verworfen.

    In der Literatur wird - auf der Grundlage von in der Gesetzesbegründung zu § 112 TKG 2004 genannten Zahlen (BTDrucks 15/2316, S. 95) - davon ausgegangen, dass von § 113 TKG bis zu 400.000 Anbieter betroffen sein können, während § 112 TKG maximal mehrere hundert Verpflichtete betrifft (vgl. Bock, in: Geppert/Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck'scher Kommentar zum TKG, 3. Aufl. 2006, § 112 Rn. 5).

    Vielmehr hat der Bund die Vorschrift des § 113 TKG allein auf seine Kompetenz für das Telekommunikationsrecht gestützt (BTDrucks 15/2316, S. 55), die die Schaffung einer solchen Abrufnorm, wie dargelegt, nicht trägt.

  • BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2377/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von

    Diese werden dementsprechend in § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG - der die Verkehrsdaten, die vom Diensteanbieter zulässigerweise erhoben werden dürfen, abschließend bestimmt - als Nummern (vgl. § 3 Nr. 13 TKG) der beteiligten Anschlüsse oder Einrichtungen aufgeführt (vgl. BTDrucks 15/2316, S. 89 - zum damaligen § 94 TKG - Braun, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 96 Rn. 7; Lutz, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 96 Rn. 6 f.; Klesczewski, in: Säcker, TKG, 3. Aufl. 2013, § 96 Rn. 5; zur Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu den Verkehrsdaten vgl. BVerfGE 130, 151 ; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10 -, juris, Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

    Wegen dieser engen Verknüpfung beschränkt sich der prognostische Charakter der von der Bundesnetzagentur zu treffenden Entscheidung, mit dem der Gesetzgeber den Beurteilungsspielraum in § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG gerechtfertigt hat (BTDrucks 15/2316 vom 9. Januar 2004 S. 61), nicht auf den sog. Drei-Kriterien-Test.

    Nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Systematik des § 21 TKG mit der Abstufung von "kann" (Abs. 1 und 2) zu "soll" (Abs. 3) streitet dafür, die letztgenannte Bestimmung als eine echte Soll-Vorschrift in diesem Sinne zu begreifen; dies entspricht auch erkennbar dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt (s. BTDrucks 15/2316 S. 65).

    Diese beiden früher in § 3 der Netzzugangsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl I S. 1568) genannten Formen der Kollokation sollten von § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG gleichermaßen erfasst werden (so die amtliche Begründung in BTDrucks 15/2316 S. 66).

    Ob diese Bestimmung, die in ihrer auf den Streitfall noch anwendbaren Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) eine Soll-Vorschrift war und erst nachträglich durch Gesetz vom 18. Februar 2007 (BGBl I S. 106) in eine Kann-Vorschrift umgewandelt worden ist, gemeinschaftsrechtlich mit Art. 9 Abs. 2 ZRL vereinbar ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles wiederum keiner Entscheidung.

    Denn zur Begründung des § 30 Abs. 1 TKG, der seine endgültige Fassung auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit erhielt, wird in den Materialien unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgeführt, dass der Regulierungsbehörde "Ermessensspielräume in vollem Umfang zustehen" sollen (BTDrucks 15/2674 vom 10. März 2004 S. 31 f.; BTDrucks 15/2679 vom selben Tag S. 14).

    Im Unterschied zu der früheren Rechtslage, nach der sich die zu regulierenden Entgelte generell an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren hatten (§ 24 Abs. 1 TKG 1996), war mit der Neuregelung beabsichtigt, den nun geltenden § 28 TKG stärker an § 19 Abs. 4 GWB auszurichten (s. BTDrucks 15/2316 S. 67).

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