25.08.2006
Bundestag - Drucksache 16/2452
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2006 S. 3175 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 21.12.2006, Seite 3175
- Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- vom 17.12.2006
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (G-SIG: 16019220)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 Ausl S 54/09 Darüber hinaus hat der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, "...dass sich im Hinblick auf die häufig schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen eine gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe bewährt hat" (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, BR-Dr. 356/06, S. 5).
Der Gesetzgeber sah es als geboten an, die Entscheidung über die Zulässigkeit nach § 71 Abs. 4 IRG insgesamt und nicht nur für die Fälle des ZP-ÜberstÜbk den Oberlandesgerichten zuzuweisen, um einerseits "ein(en) Gleichklang mit den von der Interessenlage der Betroffenen vergleichbaren Auslieferungsfällen" zu schaffen, "die insoweit bestehende Sachkunde der Oberlandesgerichte nutzbar" zu machen und den Instanzenzug im Überstellungsverfahren zu straffen (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, BR-Dr. 356/06, S. 6).
Daneben sind die übergeordneten Wertungen des § 73 IRG (ordre public) zu achten (...)" (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, BR-Dr. 356/06, S. 5).
- OLG Dresden, 04.05.2009 - Ausl 41/09
Vollstreckungshilfe; Überstellungsübereinkommen; Zusatzprotokoll; Ausweisung
Daneben sind die übergeordneten Wertungen des § 73 IRG (ordre public) zu achten (BT-Drs. 16/2452, S. 6).