26.06.2001

Bundestag - Drucksache 14/6434

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2691   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,47866
BGBl. I 2002 S. 2691 (https://dejure.org/2002,47866)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 25.07.2002, Seite 2691
  • Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
  • vom 19.07.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 28.06.2001   BT   Veranstalter der Jugendhilfe von Genehmigungspflicht ausnehmen
 
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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 27.08.2015 - 3 C 14.14

    Entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung; Beförderung mit

    Nach dieser durch das Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) mit Wirkung ab dem 26. Juli 2002 eingefügten Regelung muss, wer Gelegenheitsfahrten in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert oder anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer durchgeführt wird, der Inhaber einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung ist, nicht selbst im Besitz einer solchen Genehmigung sein.

    Bereits aus der Regelung selbst, ausdrücklich aber aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass vor der Neuregelung nach Auffassung des Gesetzgebers derjenige, der solche Fahrten oder Reisen geplant, organisiert oder angeboten hat, selbst dann eine eigene personenbeförderungsrechtliche Genehmigung benötigt hätte, wenn er mit der Durchführung ein Unternehmen beauftragt hätte, das seinerseits Inhaber einer Genehmigung war (vgl. BT-Drs. 14/8354 S. 1 und 4).

    In dem damit verbundenen doppelten Genehmigungserfordernis hat der Gesetzgeber eine Überregulierung gesehen; sie bereite in der Praxis vor allem für kleinere Träger der Jugendhilfe Schwierigkeiten (BT-Drs. 14/8354 S. 4).

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