Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

05.06.2013

Bundestag - Drucksache 17/13770

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Gesundheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 3108   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68769
BGBl. I 2013 S. 3108 (https://dejure.org/2013,68769)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,68769) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 12.08.2013, Seite 3108
  • Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
  • vom 07.08.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 30.04.2013   BT   Schwarz-Gelb will Arzneimittelrecht reformieren
  • 08.05.2013   BT   Öffentliche Anhörung zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften
  • 13.05.2013   BT   Sachverständige begrüßen Gesetz zum Apothekennotdienst
  • 13.05.2013   BT   Experten begrüßen Gesetz zum Apothekennotdienst
  • 27.05.2013   BT   Bundestag will Arzneimittelversorgung neu regeln
  • 30.05.2013   BT   Arzneimittelversorgung (in: Kommunen, Wohnungsmarkt, Freiberufler)
  • 06.06.2013   BT   Bundestag beschließt Fonds für Apothekennotdienste
  • 07.06.2013   BT   Arzneimittelrecht geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 5. bis 7. Juni)
  • 13.08.2013 BReg Doping - Schon der Erwerb wird strafbar
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    Nach der durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) mit Wirkung vom 13. August 2013 eingeführten Ergänzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG sind Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, "soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten".

    Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ergänzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG mit Wirkung zum 13. August 2013 (BGBl. I S. 3108) abhängig von der Motivation des Werbenden bestimmte Werbegaben vom Verbot hat ausnehmen wollen.

    (3) Der Gesetzgeber hat unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks. 17/13770, S. 21) den zuvor gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG nur für Barrabatte geltenden Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem Arzneimittelpreisrecht durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) mit Wirkung vom 13. August 2013 ausdrücklich auf Zuwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG erstreckt.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2017 - L 5 KR 1700/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts -

    Der Zustimmungsvorbehalt solle dazu dienen "nicht nachvollziehbaren Erhöhungen der Vorstandsvergütungen und dem intransparenten Zustandekommen der Vorstandsdienstverträge" zu begegnen (BT-Drs. 17/13770, Seite 21 f.).

    Zwar greife die Gesetzesbegründung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf (BT-Drs. 17/13770, Seite 21), weise jedoch auch darauf hin, dass es bisher für Vorstandsverträge an vergleichbaren Maßstäben mangele.

    Er erfasse daher neben der jährlichen Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder (einschließlich Nebenleistungen) auch die Versorgungsregelung und sonstige finanzielle Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern auf Grundlage des Vorstandsdienstvertrags von der Körperschaft gewährt werde (BT-Drs.17/13770 S. 22).

    Gemäß der Gesetzesbegründung zu § 35a Abs. 6a SGB IV finde bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung zudem der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gem. § 69 Abs. 2 SGB IV Anwendung (vgl. BT-Drs. 17/13770, S. 21).

    Gemäß § 35a Abs. 6a Satz 1 SGB IV, der mit Wirkung zum 13.08.2014 durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3108) eingefügt wurde, bedürfen der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

    Die Norm gilt nach ihrem Wortlaut für alle Vorstandsdienstverträge, die nach Inkrafttreten der Regelung am 13.08.2013 abgeschlossen, geändert oder verlängert werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 05.06.2013, BT-Drs. 17/13770, S. 21; Baier, in: Krauskopf (Begr.), Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, § 35a SGB IV Rn. 39 (September 2013)) und somit nicht nur für den zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vorstandsbasisdienstvertrag, sondern auch für den Zusatzvertrag über zusätzliche Vergütungsbestandteile, mit dem weitere Vergütung zugunsten des Beigeladenen gem. § 5 Abs. 3 des Dienstvertrages geregelt werden sollten.

    Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber den Zustimmungsvorbehalt gerade deswegen etabliert hat, damit die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit effektiver von den Aufsichtsbehörden durchgesetzt werden kann (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 05.06.2013, BT-Drs. 17/13770, S. 21 f.).

    Der Gesetzgeber hat überdies ausdrücklich auch "nicht nachvollziehbare Erhöhungen der Vorstandsvergütungen und das intransparente Zustandekommen der Vorstandsdienstverträge" als Anlass für die Einführung des Zustimmungsvorbehaltes in § 35a Abs. 6a SGB IV genannt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 05.06.2013, BT-Drs. 17/13770, S. 21).

    Daher sind im Rahmen der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Vorstandsvergütung nach der Gesetzesbegründung zu § 35a Abs. 6a SGB IV (BT-Drs. 17/13770, S. 21) auch die Gesamtausgaben der Krankenkassen maßgeblich.

    In der Gesetzesbegründung heißt es, dass "die Durchsetzung einer Vertragsänderung oder von Schadensersatzansprüchen im aufsichtsrechtlichen Verfahren zeitintensiv und kostenanfällig" sei und deshalb nur mit einer präventiven Kontrolle die effektive Geltung des Wirtschaftlichkeitsgebots durchgesetzt werden könne (BT-Drs. 17/13770, S. 22).

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 167/14

    Abschlagspflicht II - Arzneimittelrabatte: Abschlagspflicht der pharmazeutischen

    § 1 Satz 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, AMRabG, BGBl. I 2010, S. 2262) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I, S. 3108) beinhaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.

    Nach der Bestimmung des § 1 Satz 3 AMRabG, die mit Wirkung zum 1. Januar 2011 durch Art. 3a des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I, S. 3108) eingeführt worden ist, sind zur Ermittlung der Abschläge nach § 1 Satz 1 AMRabG Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen.

    Zwar sei diese Vorschrift durch Art. 3a des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I, S. 3108) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 - also rückwirkend - eingeführt worden.

  • BSG, 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R

    Aufsichtsbehörde darf Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen

    b) Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zustimmung ist § 35a Abs. 6a SGB IV (idF durch Art. 2a Nr. 1 3. AMGuaÄndG vom 7.8.2013, BGBl I 3108, 3110, mWv 13.8.2013) .
  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

    Entgegen der Auffassung der Revisionsführerin steht auch die Regelung zum Mindestanteil psychotherapeutisch tätiger Ärzte von 25 % nach § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V (in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7.8.2013 - BGBl I 3108) der Nachbesetzung der Stelle eines psychotherapeutisch tätigen Arztes durch einen Psychologischen Psychotherapeuten im Grundsatz nicht entgegen (so auch: LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 5.5.2009 - L 5 KA 599/09 ER-B - ZMGR 2009, 214, 220 f = Juris RdNr 39 f mit zust Anm von Jahn, ZMGR 2009, 221; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.6.2010 - L 11 B 26/09 KA ER - MedR 2011, 386, 390 f = Juris RdNr 57 mit insoweit zust Anm von Stellpflug, MedR 2011, 391 f; SG Marburg Urteil vom 11.10.2006 - S 12 KA 732/06 - Juris RdNr 37 f, bestätigt durch Hessisches LSG Beschluss vom 23.5.2007 - L 4 KA 72/06 - Juris; aA Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, Stand Januar 2013, § 103 RdNr 9).
  • BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs

    Ferner erfolgt die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 1 S 3 Nr. 4 SGB V (idF des Gesetzes vom 7.8.2013, BGBl I 3108) aufgrund von Nachweisen des pharmazeutischen Unternehmers ua zur "Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht".

    Nach § 130b Abs. 4 S 2 SGB V (idF des Gesetzes vom 7.8.2013, BGBl I 3108) entscheidet die Schiedsstelle unter freier Würdigung der Umstände des Einzelfalles und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Therapiegebietes.

    Sie hat ihre Entscheidung insbesondere - wie § 130b Abs. 4 S 2 SGB V (idF des Gesetzes vom 7.8.2013, BGBl I 3108) vorschreibt - "unter freier Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Therapiegebietes" getroffen.

    Selbst die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die Entscheidung nicht durch einen vorgegebenen "Entscheidungsalgorithmus" determiniert ist (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses zum Gesetzentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, vgl BT-Drucks 17/13770, S 24 zu Nr. 5a zu Buchst b).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 60/18

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    Nach der durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) mit Wirkung vom 13. August 2013 eingeführten Ergänzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG sind Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, "soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten".

    (3) Der Gesetzgeber hat unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks. 17/13770, S. 21) den zuvor gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG nur für Barrabatte geltenden Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem Arzneimittelpreisrecht durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) mit Wirkung vom 13. August 2013 ausdrücklich auf Zuwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG erstreckt.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15

    Krankenversicherung - Aufsichtsbehörde - Zustimmung zu einem

    Demgegenüber überwögen die vom Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 17/13770, S. 22) herausgestellten berechtigten Interessen der Beitragszahler an sparsamer Mittelverwendung und an der effektiven Durchsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

    Gemäß § 35a Abs. 6a Satz 1 SGB IV, der mit Wirkung zum 13. August 2014 eingefügt wurde (durch Art. 2a Nr. 1 Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013, BGBl. I, S. 3108) bedürfen der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

    Die Norm gilt für alle Vorstandsdienstverträge, die nach Inkrafttreten der Regelung am 13. August 2013 abgeschlossen, geändert oder verlängert werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 5. Juni 2013, Bundestags-Drucksache 17/13770, S. 21; Baier, in: Krauskopf [Begr.], Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, § 35a SGB IV Rn. 39 [September 2013]) und somit auch für den zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vorstandsdienstvertrag vom 5. November 2015 und für die aufgrund Änderungsvereinbarung beabsichtigte Änderung dieses Vertrages.

    Hiervon geht auch die Gesetzesbegründung aus, die § 35a Abs. 6a SGB IV lediglich für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits wirksamen Verträge einen Bestandsschutz für die Dauer der vorgesehenen Laufzeit anerkennt (Bundestags-Drucksache 17/13770, S. 22).

    Im Gegenteil ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien die eindeutige Intention des Gesetzgebers, die aufsichtsbehördliche Kontrolle zu intensivieren und zu effektivieren (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 5. Juni 2013, Bundestags-Drucksache 17/13770, S. 21 f.).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber den Zustimmungsvorbehalt gerade deswegen etabliert hat, damit die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit effektiver von den Aufsichtsbehörden durchgesetzt werden kann (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 5. Juni 2013, Bundestags-Drucksache 17/13770, S. 21 f.).

    Der Gesetzgeber hat überdies ausdrücklich auch "nicht nachvollziehbare Erhöhungen der Vorstandsvergütungen und das intransparente Zustandekommen der Vorstandsdienstverträge" als Anlass für die Einführung des Zustimmungsvorbehaltes in § 35a Abs. 6a SGB IV genannt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 5. Juni 2013, Bundestags-Drucksache 17/13770, S. 21).

  • LSG Baden-Württemberg, 05.09.2018 - L 5 KR 4364/17

    Aufsichtsrecht - Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung

    Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zustimmung ist § 35a Abs. 6a SGB IV (i.d.F. durch Art. 2a Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (3. AMGuaÄndG) vom 07.08.2013, BGBl I 3108, 3110, mWv 13.08.2013).

    Ziel der Regelung ist es, im Wege einer präventiven Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden eine effektive Gewährleistung der Geltung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Haushaltswesen bei der Ausgestaltung der Vorstandsdienstverträge zwischen dem Verwaltungsrat der KK und dem Vorstandsmitglied zu sichern, ohne das Selbstverwaltungsrecht der KKn zu missachten (vgl auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Entwurf der Bundesregierung eines 3. AMGuaÄndG, BT-Drucks 17/13770 S 21 f zu Art. 2a zu Nr. 1) .

    Die KKn blieben hieran mangels hinreichender Korrekturmöglichkeiten oft über Jahre gebunden (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Entwurf der Bundesregierung eines 3. AMGuaÄndG, BT-Drucks 17/13770 S 21 f) .

    Zugleich war dem Gesetzgeber bewusst, dass es für die Vorstandsdienstverträge an konkreten und vergleichbaren Maßstäben mangelt (vgl BT-Drucks 17/13770 S 21).

    Er sah ohne Distanzierung die Ansätze der Aufsichtsbehörden, Kontrollmaßstäbe in Arbeitspapieren zu konkretisieren, griff aber nicht den Vorschlag des Bundesrechnungshofs auf, eine Obergrenze für Vorstandsvergütungen gesetzlich festzulegen (vgl BT-Drucks 17/13770 S 22) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 13 A 2979/15

    Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln

    § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG ist durch Artikel 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) mit Wirkung zum 13. August 2013 geändert worden.
  • BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 11/19 R

    Krankenversicherung - gerichtliche Überprüfung der Nutzenbewertung eines

  • VG Gelsenkirchen, 27.01.2016 - 7 K 2058/14

    Apothekenrechtliche Ordnungsverfügung

  • BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutz gegen Nutzenbewertungsbeschluss und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - L 9 KR 72/16

    Krankenversicherung - Vereinbarung über Erstattungsbeträge für Arzneimittel ohne

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14

    Abschlagspflicht - Arzneimittelrabatte: Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 13 A 3027/15

    Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln

  • VG Münster, 12.11.2015 - 5 K 954/14

    Apotheken-Zugaben können gegen die Preisbindung verstoßen

  • VG Münster, 12.11.2015 - 5 K 953/14

    Vereinbarkeit von Werbung einer Apotheke mit Kundengeschenken auf einem

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2017 - 13 ME 122/17

    Arzneimittelpreisbindung; Berufsausübung; Gleichbehandlung im Unrecht;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - L 1 KR 295/14

    Schiedsspruch - Schiedsstelle - Prozessstandschaft - GBA - Nutzenbewertung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - L 7 KA 112/12

    Nutzenbewertung von Arzneimittel des Bestandsmarkts - Gemeinsamer Bundesausschuss

  • OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21

    Payback-Punkte für die Vorbestellung von Arzneimittel II,

  • VG Lüneburg, 11.04.2017 - 6 B 19/17

    Apotheke; Bonus-Bon; Gutschein; verschreibungspflichtige Arzneimittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2014 - 13 B 722/14

    Gewährung von Vorteilen mit dem Erwerb von verschreibungspflichtigen und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2019 - 13 A 1951/17
  • OLG München, 08.05.2014 - 23 U 4155/13

    Verfassungsmäßigkeit der Pflicht der pharmazeutischen Unternehmen zur Gewährung

  • OLG Köln, 19.02.2014 - 6 U 103/13

    Bindung von Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen

  • VG Gelsenkirchen, 17.06.2014 - 7 L 683/14

    Keine Kuschelsocken zur Pille aus der Apotheke

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13

    Apotheker; Werbung mit Einkaufsgutscheinen für die Einlösung von Rezepten für

  • LSG Bayern, 21.03.2017 - L 5 KR 334/15

    Erfolglose Klage auf Zustimmung zu einer Vergütungserhöhung

  • LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 264/13

    Schiedsspruch über die Anhebung der Vergütung für Leistungen der häuslichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - L 7 KA 105/12

    Nutzenbewertung von Arzneimitteln des Bestandsmarkts - Gemeinsamer

  • VG Gelsenkirchen, 17.06.2014 - 7 L 693/14

    Zugaben bei preisgebundenen Arzneimitteln; Preisnachlass, Gutscheine,

  • VG Gelsenkirchen, 17.06.2014 - 7 L 699/14

    Zugaben bei preisgebundenen Arzneimitteln, Preisnachlass, Gutscheine,

  • VG Gelsenkirchen, 17.06.2014 - 7 L 685/14

    Zugaben bei preisgebundenen Arzneimitteln; Preisnachlass; Gutscheine;

  • VG Gelsenkirchen, 17.06.2014 - 7 L 684/14

    Zugaben bei preisgebundenen Arzneimitteln, Preisnachlass, Gutscheine,

  • VG Gelsenkirchen, 19.09.2013 - 7 L 849/13

    Apotheke; Werbung; Taler; Arzneimittelpreisbindung; Arzneimittel; Preisbindung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2013 - 6 A 10608/13

    Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Blutspender

  • LG München I, 18.09.2013 - 29 O 18909/12

    Rabattzahlungen an PKV nach Arzneimittelrabattgesetz verfassungsgemäß

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - L 7 KA 38/17

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Vertragsbestimmung zur Vergütung von Vorständen

  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 158/13

    Abgabe von apothekenpflichtigen Fertigarzneimitteln an Endverbraucher im Wege des

  • VG Münster, 30.08.2017 - 5 L 1169/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - L 9 KR 26/21

    Nutzenbewertung - Unzulässigkeit der Klage gegen die Aufforderung zur

  • LG Köln, 19.11.1914 - 84 O 70/14
  • VG Berlin, 19.06.2019 - 90 K 3.14
  • LG Köln, 22.03.2017 - 84 O 220/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2018 - L 4 KR 164/14
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2017 - L 5 KR 1697/16
  • VG Cottbus, 09.03.2015 - 3 K 1829/14

    Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)

  • VG Cottbus, 30.04.2021 - 4 K 848/19
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Gesetzgebung
   17-M031   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,106800
17-M031 (https://dejure.org/9999,106800)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,106800) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de (Materialien)

    17-52422
    Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht