17.11.1988

Bundestag - Drucksache 11/3365

Änderungsantrag, Urheber: Fraktion Die Grünen

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1988 S. 2246   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,14149
BGBl. I 1988 S. 2246 (https://dejure.org/1988,14149)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 22.12.1988, Seite 2246
  • Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1989 (Haushaltsgesetz 1989)
  • vom 20.12.1988

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Ebenso wurde sein in der zweiten Lesung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1989 gesteller Änderungsantrag, im Haushaltsplan einen zusätzlichen Titel "Zuschüsse für nicht den Fraktionen angehörende Abgeordnete im Deutschen Bundestag" in Höhe von 89 928 DM auszubringen (BTDrucks. 11/3412), abgelehnt (Sten. Ber. 11/110, 24. November 1988, S. 7797 D).

    2) Die Titel 684 01/011 (Zuschüsse an die Fraktionen des Deutschen Bundestages) in den Haushaltsgesetzen 1988 und 1989 sowie die Ablehnung des in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 24. November 1988 vom Antragsteller hierzu eingebrachten Änderungsantrags (BTDrucks. 11/3412) durch den Deutschen Bundestag verstoßen gegen das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (Art. 20 GG), den verfassungsrechtlich garantierten Minderheitenschutz sowie gegen den strengen Gleichheitssatz.

  • BSG, 28.08.1997 - 8 RKn 1/96

    Ruhen beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen

    Eintreten eines Arbeitsunfalls nach dem Versicherungsfall der knappschaftlichen Rentenversicherung überflüssig erscheinen (so auch der schriftliche Bericht des BT-Ausschusses für Sozialpolitik, Abgeordneter Scheppmann, BT-Drucks 11/3365 S 5 zu § 75).
  • BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 73.75

    Soldatenversorgung - Ruhegehaltsfähigkeit

    Für die Auffassung der Revision spricht auch nicht, daß der Ausschuß für Verteidigung des Deutschen Bundestages die Einfügung der Worte "und für Zeiten im Ruhestand" in den Entwurf des Soldatenversorgungsgesetzes dahin erläutert hat, dieser Zusatz lege fest, "daß Zeiten nach dem 8. Mai 1945 dann nicht angerechnet werden können, wenn der Berufssoldat sich auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG hat in den Ruhestand versetzen lassen" (Schriftlicher Bericht zu BTDrucks. 11/3366, zu § 66).
  • BAG, 29.07.1981 - 5 AZR 87/79
    Auch aus der amtlichen Begründung für die Wartefrist des § 8 SoldatenversorgungsG ergibt sich nichts für die Auffassung der Revision (Bundestagsdrucksache 11/3366 Erl. zu § 6 a und 6 b SoldatenversorgungsG und Bundestagsdrucksache 11/3117 S. 20 Erl. zu § 15 Abs. 3 ArbplSchG).
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