14.05.2002

Bundestag - Drucksache 14/9035

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2874   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,46915
BGBl. I 2002 S. 2874 (https://dejure.org/2002,46915)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 31.07.2002, Seite 2874
  • Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (11. SGB V-Änderungsgesetz)
  • vom 26.07.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 16.05.2002   BT   Finanzierung von Vorsorgeleistungen für Mütter sicherstellen
  • 03.06.2002   BT   Krankenkassen sollen Leistungen für Mütter voll finanzieren
  • 11.06.2002   BT   Experten diskutieren über Vorsorge und Rehabilitation für Mütter
  • 12.06.2002   BT   Entwurf zur Finanzierung der Rehabilitation für Mütter stößt auf positives Echo
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 28.05.2019 - B 1 KR 4/18 R

    Anspruch auf eine Mutter-Kind-Maßnahme mit sog. Begleitkindern ohne eigene

    Die Regelungen der Leistungen der medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter geben den in der GKV versicherten Müttern und Vätern einen Rechtsanspruch auf zwei typisierte, jeweils als eigenständige Gesamtleistung konzipierte Vorsorgeleistungen: Leistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks sowie Leistungen in einer gleichartigen Einrichtung jeweils ohne Begleitung von Kindern (1) sowie Versorgung mit einer Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahme (2) mit Kinderbegleitung (§ 24 Abs. 1 S 1 Halbs 1 und 2 SGB V idF durch Art. 1 Nr. 15 Buchst a DBuchst aa Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG - vom 26.3.2007, BGBl I 378, mWv 1.4.2007 iVm § 24 Abs. 1 S 2 SGB V idF durch Art. 1 Nr. 1 Buchst b DBuchst aa Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter vom 26.7.2002, BGBl I 2874) .

    Es bezog ausdrücklich neben den Müttern die Väter als in der GKV Versicherte in den Kreis der Anspruchsberechtigten einer Elternteil-Kind-Maßnahme ein (vgl § 24 Abs. 1 S 2 SGB V idF durch Art. 1 Nr. 1 Buchst b DBuchst aa 11. SGB V-Änderungsgesetz vom 26.7.2002, BGBl I 2874) .

  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 12/02 R

    Krankenversicherung - Mutter-Kind-Kur - kein Anspruch auf volle Kostenübernahme -

    Eine auf den Zahlungsweg beschränkte Regelung kann in § 41 Abs. 3 SGB V wegen des ausdrücklichen Bezugs auf eine volle Kostenübernahme nicht gesehen werden; der entsprechende eingeschobene Relativsatz wurde auch konsequenterweise gestrichen, als der Gesetzgeber die Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Leistungsbeschränkung zum 1. August 2002 aufhob (vgl Art. 1 Nr. 2 Buchst c des Gesetzes zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter = 11. SGB V-Änderungsgesetz vom 26. Juli 2002, BGBl I 2874).
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