26.09.1984

Bundestag - Drucksache 10/2039

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1984 S. 1321   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,9803
BGBl. I 1984 S. 1321 (https://dejure.org/1984,9803)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 09.11.1984, Seite 1321
  • Gesetz zur Änderung des Städtebauförderungsgesetzes
  • vom 05.11.1984

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2010 - 2 S 23.10

    Kausalität zwischen Sanierungsmaßnahmen und Steigerung des Bodenwertes

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine gesetzliche Verpflichtung zu einer "Totalsanierung" besteht (vgl. BT-Drs. 10/2039 S. 12).
  • VGH Bayern, 31.03.2004 - 15 B 00.3239

    Festsetzung eines Ausgleichsbetrags für die Durchführung einer Sanierung;

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  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.1994 - 5 S 193/93

    Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußberufung, hier: Genehmigungspflicht

    Ob die Sanierungssatzung der Beklagten vom 05.03.1985 rechtmäßig zustande kam, beurteilt sich nach dem damals hierfür maßgeblichen Recht des Städtebauförderungsgesetzes vom 21.07.1971 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.1984 (BGBl. I, S. 1321).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.1994 - 5 S 2105/93

    Zum Verhältnis einer Baugenehmigung zur sanierungsrechtlichen Genehmigung

    Denn entgegen der Regelung in § 10 StBauFG in der bis zum 31.12.1984 geltenden, durch die Novelle vom 05.11.1984 (BGBl I S. 1321) aufgehobenen Fassung bedarf es für die Neugestaltung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets der Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 BBauG (BauGB) nicht mehr.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 3286/98

    Frist für die Begründung eines Normenkontrollantrags; Aufhebung einer

    Das Gesetz verpflichtet nicht zu einer "Totalsanierung" (vgl. BT-Drucks. 10/2039 S. 12).
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