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26.09.1988

Bundestag - Drucksache 11/2964

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürArbeitundSozialordnung(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1988 S. 2606   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,16676
BGBl. I 1988 S. 2606 (https://dejure.org/1988,16676)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 30.12.1988, Seite 2606
  • Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  • vom 20.12.1988

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (80)

  • BSG, 01.06.2022 - B 3 KS 3/21 R

    Künstlersozialabgabe: Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Auftragserteilung

    Der Gesetzgeber hat dies zunächst mit § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG (idF des Gesetzes zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung vom 18.12.1987, BGBl I 2794) und später auch mit der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG (idF des Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2606) umgesetzt, nach der neben Eigenwerbern zur Künstlersozialabgabe ferner Unternehmer verpflichtet sind, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
  • BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R

    Künstlersozialabgabe - Werbung - Werbeagentur - Werbematerial - gemischte …

    Vielmehr hatte der Gesetzgeber in § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG idF des KSVG-ÄndG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) im Rahmen der dort normierten Melde- und Zahlungspflicht der zur Abgabe verpflichteten Unternehmen eine Festsetzung der KSA durch die KSK im Wege der Schätzung für den Fall vorgesehen, dass eine Meldung der sich nach § 25 KSVG ergebenden Beträge durch ein zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen unterbleibt.

    Denn nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG in der hier anzuwendenden Fassung des KSVG-ÄndG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) sind Bemessungsgrundlage der KSA alle Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein in § 24 Abs. 3 KSVG genannter Dritter im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, und zwar auch dann, wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind.

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R

    Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter …

    Die spätere Neuregelung der Fremd- und Eigenwerbung iS von § 24 Abs. 1 und 2 KSVG (idF des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 1988, 2606 mW zum 1.1.1989) hielt an der abschließenden Aufzählung von typischen Kunst bzw Publizistik verwertenden Unternehmen fest, fügte aber eine Generalklausel in § 24 Abs. 2 KSVG aF ein, die Unternehmen abgabepflichtig machte, wenn der Unternehmenszweck zwar nicht dieser Typik entsprach, die aber ständig künstlerische Werke und Leistungen nutzten und in diesem Zusammenhang Einnahmen erzielten (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des KSVG, BT-Drucks 11/2964 S 18 Zu Nr. 5 <§ 24 Abs. 1, 2 KSVG>)..
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