11.09.1970

Bundestag - Drucksache VI/1140

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1971 S. 167   

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https://dejure.org/1971,7164
BGBl. I 1971 S. 167 (https://dejure.org/1971,7164)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 12.03.1971, Seite 167
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
  • vom 08.03.1971

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 29.77

    Ablösung der Betriebslast - Erhaltungslast - Benutzungsdauer

    Diese Forderung stützte sie auf § 15 Abs. 1 und 4 EKrG in der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung des Änderungsgesatzes vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 167) - EKrG 1971 -.

    Für die Berechnung der von der Beklagten zu zahlenden Ablösung ist nicht § 15 Abs. 1 und 4 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der durch Gesetz vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 167) geänderten und unter dem 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) bekanntgemachten Neufassung des Gesetzes - EKrG 1971 -, sondern die genannte Vereinbarung der Parteien maßgeblich.

  • VGH Hessen, 23.11.2007 - 7 UE 1422/07

    Kostentragungsvereinbarung Deutsche Bundesbahn - Deutsche Bundespost über

    Eine neue Kreuzung wird - entgegen der Auffassung der Beklagten - aber auch dann nicht geschaffen, wenn eine bestehende Kreuzung aus situationsbedingten Gründen verlegt wird und deshalb die Kreuzung zwischen denselben Verkehrswegen an der alten Stelle entfällt (so die amtliche Begründung in BT-Drs. VI/1140 S. 5).
  • BVerwG, 11.12.1981 - 4 C 97.79

    Rechtmäßigkeit der Ersetzung eines Bahnüberganges durch eine Eisenbahnüberführung

    Dem Willen des Gesetzgebers, durch die Legaldefinition der "neuen Kreuzung" klarstellend gegenüber den in der Praxis aufgetretenen Zweifeln mehr Eindeutigkeit zu erreichen (vgl. Bundestagsdrucksache VI/1140, B zu Art. 1 Nr. 1, S. 4), ist dadurch Rechnung zu tragen, daß entscheidend auf den äußeren Zustand der sich kreuzenden Verkehrswege abgestellt wird (vgl. ähnlich Marschall/Schroeter/Bosch, a.a.O. § 2 Rdnrn. 1.3 und 1.4 sowie § 3 Rdnr. 10.1).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.2006 - 1 A 11417/05

    Eisenbahnrecht; Beseitigung einer Kreuzungsanlage; Selbsteintrittsrecht eines

    Auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. VI/1140 i.V.m. BT-Drucks. V/3969) gibt für die Rechtsauffassung des Klägers nichts her.
  • BVerwG, 12.10.1973 - IV C 56.70

    Unterhaltungslast für die Straßenflächen und die Beleuchtungseinrichtungen -

    Der auf das Eisenbahnkreuzungsgesetz gestützte materiellrechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hält der Nachprüfung stand; dessen Auslegung des § 19 EKrG ist überdies durch die Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes durch das Änderungsgesetz vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 167) nachträglich in dem Sinne bestätigt worden, daß diese Überleitungsregelung auch das hier zur Rede stehende Kreuzungsbauwerk erfaßt.
  • BVerwG, 28.03.1984 - 4 B 39.84

    Eisenbahnkreuzung - Planfeststellungsverfahren - Straßenrecht

    Diese Frage - die in den Vorinstanzen von keinem der Beteiligten aufgeworfen worden ist, insbesondere nicht in der Richtung, daß die Anwendbarkeit des Landesstraßenrechts bezweifelt worden wäre - bedarf jedoch hier nicht der Klärung in einen Revisionsverfahren, weil sich ihre Beantwortung unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 167) und vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) - EKrG - ergibt.
  • BVerwG, 10.06.1977 - 4 B 10.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Diese Vorschrift bezieht sich sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in ihrer durch das Gesetz vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 167) geänderten Fassung allein auf jene Fälle, in denen Kreuzungen nach Maßgabe der seit dem 1. Januar 1964 geltenden Grundsätze des Kreuzungsrechts errichtet worden sind.
  • BVerwG, 24.09.1974 - IV B 12.74

    Eisenbahnrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Erstattung der i.R.d.

    - Bei dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann zwar aus zeitlichen Gründen die Neufassung des § 15 EKrG durch das Änderungsgesetz vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 167) nicht berücksichtigt worden sein.
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