09.06.1964

Bundestag - Drucksache IV/2327

Schriftlicher Bericht, Urheber: Ausschuss für Wiedergutmachung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1964 S. 809   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,2751
BGBl. I 1964 S. 809 (https://dejure.org/1964,2751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,2751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 08.10.1964, Seite 809
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes
  • vom 02.10.1964

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)

  • LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08

    Anspruch des Wohnungsvermittlers auf Provision trotz Ausübung von

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1).

    Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1).

    Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1).

    Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1).

    Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1).

    Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1).

    Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1).

    Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1).

    Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1).

    Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1).

    Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1).

    Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ist Teil eines Maßnahmengesetzes gewesen, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 1).

    Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (so BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

    Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welche zunächst lediglich einen Ausschluss von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine " echte Vermittlungstätigkeit " nicht vorliegt (so ausdrücklich BT-Drucksache IV/1549, Seite 12).

  • BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95

    HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten

    (1) Zweck der HOAI ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers des MRVG eine Dämpfung der Baukosten und damit mittelbar des Mietanstiegs (BT-Drs. IV/1549 S. 6, 14).
  • BVerwG, 25.11.2009 - 8 C 12.08

    Anwendungsbereich; Geltungsbereich; Entziehung; Schädigung; Belegenheit;

    In einem von Brandine O. und Johanna B. eingeleiteten Rückerstattungsverfahren machte Dr. Werner B. als Rechtsnachfolger geltend, der Verlag sei auf Anordnung der NSDAP veräußert worden, und begehrte Schadensersatz nach Art. 30 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - vom 10. November 1947 (ABl Ausgabe G S. 1) - US-Rückerstattungsgesetz (US-REG) - i.V.m. § 2a Abs. 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes (BRüG) vom 19. Juli 1957 (BGBl I S. 734) i.d.F. der Änderung durch Gesetz vom 2. Oktober 1964 (BGBl I S. 809).
  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 537/65

    Verletzung des Rückwirkungsverbots im Bundesrückerstattungsgesetz

    Während der Beratungen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809) - 3. ÄndBRüG - im Bundestag waren Rechtsmittelverfahren vor den Obersten Rückerstattungsgerichten anhängig, in denen das Bundesfinanzministerium eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu § 30 BRüG a.F. erstrebte.

    Der Zweite Senat des Obersten Rückerstattungsgerichts hat nach Bekanntwerden der hier zur Entscheidung kommenden Verfassungsbeschwerden mit Beschluß vom 31. Mai 1965 ein bei ihm anhängiges Rückerstattungsverfahren, in dem es auf die Gültigkeit der Neufassung des § 30 BRüG ankommt, "vorläufig ausgesetzt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage, ob die Art. 1 Nr. 9 und IV Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809), durch welche der § 30 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 23. Juli 1957 eine neue Fassung erhalten hat, mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind" (ORG/II/1032; vgl. RzW 65, 409 f.).

  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 9.70

    Ausschluss von der Gewährung des Härteausgleichs von Personen bei Bestehen des

    Der Ausschluß solcher Personen von der Gewährung des Härteausgleichs, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten haben, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, durch § 44 a Abs. 3 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und den Grundsatz der Gewaltenteilung.

    Der mindestens seit dem 8. Oktober 1964 in P. wohnhafte Kläger beantragte am 23. Mai 1966 bei der Oberfinanzdirektion B. die Gewährung von Härteausgleich gemäß § 44 a des Bundesrückerstattungsgesetzes - BRüG - in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809) für Schmuck und Edelmetallgegenstände, die ihm und seiner Mutter im Juni 1944 im Konzentrationslager Auschwitz entzogen worden waren.

    Dem Kläger kann ein Härteausgleich nach § 44 a des Bundesrückerstattungsgesetzes - BRüG - in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809) wegen der Bestimmung in Absatz 3 nicht gewährt werden, nach der empfangsberechtigte Personen ausgeschlossen sind, die am 8. Oktober 1964 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hatten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt keine diplomatischen Beziehungen unterhielt.

  • BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Bundesrückerstattungsgesetzes

    Diese Vorgänge bilden den Hintergrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809) - 3. ÄndBRüG -.
  • BGH, 13.01.2000 - IX ZB 3/99

    Berücksichtigung tatsächlichen Vorbringens zu Restitutionsgründen in

    Seine besondere Bedeutung liegt darin, daß den Angaben des Berechtigten im Rückerstattungs- wie im Entschädigungsverfahren bei der Ermittlung des Sachverhalts ein erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. Art. 42 REAO, § 176 Abs. 2 BEG) und eine strafrechtliche Ahndung unrichtiger Angaben vielfach ausscheidet (vgl. Regierungsbegründung zu § 6a BRüG, BT-Drucks. IV/1549 S. 6; Boerner RzW 1964, 435; zum BEG: BGH, Urt. v. 11. März 1964 - IV ZR 74/63, RzW 1964, 408, 409; Brunn RzW 1964, 193).
  • LG Bonn, 23.09.2002 - 6 S 201/02

    Anspruch auf Maklerprovision; Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft;

    Die Vorschrift ist Teil eines Maßnahmegesetzes, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (BT-Drucksache IV/1549 S.1).

    Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus mißbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (BT-Drucksache IV/1549, S. 12).

  • BVerwG, 05.02.1971 - VII B 21.70

    Härteausgleichsanspruchs eines Ehemannes - Weiterverfolgung des Anspruchs durch

    Der am 16. Juni 1967 verstorbene Ehemann der Klägerin, der mit ihr in zweiter Ehe verheiratet war, hatte am 24. März 1966 einen Antrag auf Härteausgleich gemäß § 44 a des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734 = BlnGVBl. S. 858) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809 = BlnGVBl. S. 1143) - BRüG - gestellt, weil seiner verstorbenen ersten Ehefrau Ende 1941 im Konzentrationslager Sajmischte bei Belgrad ihr gehörende Schmuck- und Edelmetallsachen entzogen worden seien.

    Das Berufungsgericht hat § 44 a des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734 = BlnGVBl. S. 858) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809 = BlnGVBl. S. 1143), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1561 = BlnGVBl. S. 1835) - BRüG - seinem Wortlaut und Sinn entsprechend ausgelegt, so daß keine klärungsbedürftige Rechtsfrage verbleibt.

  • BVerwG, 05.02.1971 - VII B 96.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Der Anwalt des am ... Juli 1965 verstorbenen Ehemanns der Klägerin meldete am 6. August 1965 mit einer vor dem Tode ausgestellten Vollmacht des Verstorbenen Ansprüche nach § 44 a des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734 = BlnGVBl. S. 858) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809 = BlnGVBl. S. 1143) - BRüG - an, weil dessen verstorbenen Eltern im September 1942 in ... Polen ihnen gehörende Schmuck- und Edelmetallsachen entzogen worden seien.

    Das Berufungsgericht hat § 44 a des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734 = BlnGVBl. S. 858) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809 = BlnGVBl. S. 1143), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1561 = BlnGVBl. S. 1835) - BRüG - seinem Wortlaut und Sinn entsprechend ausgelegt, so daß keine klärungsbedürftige Rechtsfrage verbleibt.

  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 30/73

    Ausschluß der in "Nichtbeziehungsländern" abgewanderten Verfolgten von

  • BGH, 05.02.1998 - IX ZB 113/97

    Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens

  • OLG Köln, 11.02.1994 - 6 U 133/93

    Unwirksamkeit von Formularklauseln in Wohnraum-Vermittlungsverträgen

  • BVerwG, 07.08.1975 - VII B 79.74

    Gewährung eines Härteausgleichs für den Verlust von englischen und

  • BVerwG, 18.04.1978 - 8 B 49.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Empfangsberechtigung für den

  • BVerwG, 28.05.1973 - VII B 89.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Härteausgleich in Höhe von

  • BVerwG, 12.12.1969 - VII B 100.69

    Grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsmäßigkeit der Härteklausel im

  • BVerwG, 12.12.1969 - VII B 25.69

    Antrag auf Härteausgleich - Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht