08.10.1992
Bundestag - Drucksache 12/3377
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 1992 S. 2211 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 29.12.1992, Seite 2211
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute
- vom 21.12.1992
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 30.07.2003 - X R 7/99
Gewerblicher Wertpapierhandel
Dies sind Unternehmen, die keine Institute sind und deren Haupttätigkeit --nach der hier allein in Betracht kommenden Nr. 5-- darin besteht, mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln (eingefügt als Nr. 6 unter der Bezeichnung "Finanzinstitute" durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute --"4. KredWG-Novelle"-- vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2211 mit Wirkung ab 1. Januar 1993; ab 1. Januar 1998 Umgliederung zu Nr. 5 und Umbenennung in "Finanzunternehmen"). - BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 2.09
Bankgeschäft; Kreditgeschäft; Erlaubnispflicht; Erlaubnisvorbehalt; Betreiben; …
Aus den Gesetzesmaterialien zu § 53b KWG ergibt sich für die Begriffsverwendung im Kreditwesengesetz nichts Abweichendes (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute vom 8. Oktober 1992 (BTDrucks 12/3377 S. 42 f.) und die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 6. März 1997 (BTDrucks 13/7142 S. 96), der die aktive Form grenzüberschreitender Dienstleistungen hervorhebt, andere Formen aber nicht ausschließt.) Nur die von der passiven Dienstleistungsfreiheit gedeckte "Nutzung im Ausland", bei der inländische Kunden den Anbieter im Ausland aufsuchen, um seine Leistung in Anspruch zu nehmen, kann das Inlandsmerkmal nicht erfüllen. - VG Berlin, 31.08.1998 - 25 A 87.94
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Vollbankerlaubnis zum Betreiben von …
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- VGH Bayern, 11.12.2007 - 12 B 07.1091
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
Das folgt zwar weder aus § 808 BGB, der nur die Leistungsbefreiung durch Leistung an den Besitzer der Urkunde (d.h. hier des Sparbuchs) regelt, noch aus § 21 Abs. 4 Satz 3 KWG, der mit Wirkung vom 1. Juli 1993 aufgehoben worden ist (Gesetz vom 21.12.1992 BGBl I S. 2211). - OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 20 W 329/15
Zur Vergütung eines Stimmrechtstreuhänders nach § 2c Abs. 2 S. 6, 7 KWG
Auch die Gesetzesmaterialien sprechen nicht für eine Ausrichtung der Tätigkeit des Stimmrechtstreuhänders an den konkreten Interessen des betroffenen Inhabers der bedeutenden Beteiligung, wenn es dort heißt, dass der Stimmrechtstreuhänder die Eigentümerinteressen, z.B. in der Hauptversammlung des Kreditinstituts, in einer Weise zu vertreten haben werde, wie es von einem zuverlässigen Eigentümer zu erwarten sei (Bundestagsdrucksache 12/3377, Seite 28). - VG Köln, 29.04.2002 - 14 L 2316/01 Den Gesetzesmaterialien - vgl. Regierungsentwurf 4. KWG-ÄndG, BT-Drucks. 12/3377, S. 29 f. - ist die Absicht einer Differenzierung jedenfalls nicht zu entnehmen.