08.10.1992

Bundestag - Drucksache 12/3377

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 2211   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,24778
BGBl. I 1992 S. 2211 (https://dejure.org/1992,24778)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,24778) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 29.12.1992, Seite 2211
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute
  • vom 21.12.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Dies sind Unternehmen, die keine Institute sind und deren Haupttätigkeit --nach der hier allein in Betracht kommenden Nr. 5-- darin besteht, mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln (eingefügt als Nr. 6 unter der Bezeichnung "Finanzinstitute" durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute --"4. KredWG-Novelle"-- vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2211 mit Wirkung ab 1. Januar 1993; ab 1. Januar 1998 Umgliederung zu Nr. 5 und Umbenennung in "Finanzunternehmen").
  • BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 2.09

    Bankgeschäft; Kreditgeschäft; Erlaubnispflicht; Erlaubnisvorbehalt; Betreiben;

    Aus den Gesetzesmaterialien zu § 53b KWG ergibt sich für die Begriffsverwendung im Kreditwesengesetz nichts Abweichendes (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute vom 8. Oktober 1992 (BTDrucks 12/3377 S. 42 f.) und die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 6. März 1997 (BTDrucks 13/7142 S. 96), der die aktive Form grenzüberschreitender Dienstleistungen hervorhebt, andere Formen aber nicht ausschließt.) Nur die von der passiven Dienstleistungsfreiheit gedeckte "Nutzung im Ausland", bei der inländische Kunden den Anbieter im Ausland aufsuchen, um seine Leistung in Anspruch zu nehmen, kann das Inlandsmerkmal nicht erfüllen.
  • VG Berlin, 31.08.1998 - 25 A 87.94

    Rechtsanspruch auf Erteilung einer Vollbankerlaubnis zum Betreiben von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VGH Bayern, 11.12.2007 - 12 B 07.1091

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Das folgt zwar weder aus § 808 BGB, der nur die Leistungsbefreiung durch Leistung an den Besitzer der Urkunde (d.h. hier des Sparbuchs) regelt, noch aus § 21 Abs. 4 Satz 3 KWG, der mit Wirkung vom 1. Juli 1993 aufgehoben worden ist (Gesetz vom 21.12.1992 BGBl I S. 2211).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 20 W 329/15

    Zur Vergütung eines Stimmrechtstreuhänders nach § 2c Abs. 2 S. 6, 7 KWG

    Auch die Gesetzesmaterialien sprechen nicht für eine Ausrichtung der Tätigkeit des Stimmrechtstreuhänders an den konkreten Interessen des betroffenen Inhabers der bedeutenden Beteiligung, wenn es dort heißt, dass der Stimmrechtstreuhänder die Eigentümerinteressen, z.B. in der Hauptversammlung des Kreditinstituts, in einer Weise zu vertreten haben werde, wie es von einem zuverlässigen Eigentümer zu erwarten sei (Bundestagsdrucksache 12/3377, Seite 28).
  • VG Köln, 29.04.2002 - 14 L 2316/01
    Den Gesetzesmaterialien - vgl. Regierungsentwurf 4. KWG-ÄndG, BT-Drucks. 12/3377, S. 29 f. - ist die Absicht einer Differenzierung jedenfalls nicht zu entnehmen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht