10.11.2004

Bundestag - Drucksache 15/4137

Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3662   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,56764
BGBl. I 2004 S. 3662 (https://dejure.org/2004,56764)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 28.12.2004, Seite 3662
  • Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004(Nachtragshaushaltsgesetz2004)
  • vom 21.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 18.10.2004   BT   Nettoneuverschuldung des Bundes soll 2004 auf 43,7 Milliarden Euro steigen
  • 11.11.2004   BT   Neuverschuldung des Bundes steigt in diesem Jahr auf 43,5 Milliarden Euro
  • 17.11.2004   BT   Regierung sieht Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
 
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    dass § 1 und § 2 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom 18. Februar 2004 (BGBl I S. 230) in der Fassung der Art. 1 und 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 (Nachtragshaushaltsgesetz 2004) vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3662) mit Art. 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG (§ 1 Haushaltsgesetz 2004 n.F.) sowie mit Art. 115 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 38 und Art. 39 Abs. 1 GG (§ 2 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2004 n.F.) unvereinbar und daher nichtig sind,.

    § 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaltshaltsplans für das Haushaltsjahr 2004 ist in der Gesetzesfassung vom 18. Februar 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 230) und in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 vom 21. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 3662) mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen.

    § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaltshaltsplans für das Haushaltsjahr 2004 in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 vom 21. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 3662) ist mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen.

    Das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 (Nachtragshaushaltsgesetz 2004) vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3662) trat zum 1. Januar 2004 in Kraft.

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