11.12.2007
Bundestag - Drucksache 16/7461
Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2008 S. 394 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 20.03.2008, Seite 394
- Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
- vom 17.03.2008
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07
Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen …
Das Bundeswahlgesetz ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394) geändert worden.Nach der Neuregelung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394) wird die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien zuzuteilen sind, nach einem Divisorverfahren gemäß Sainte-Laguë/Schepers mit Hilfe eines Zuteilungsdivisors ermittelt.
Der Senat hat nach der Änderung des Bundeswahlgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394) um Auskunft gebeten, welche Auswirkungen die Umstellung auf das Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte-Laguë/Schepers habe.
Diese Feststellung ist auch nach der Änderung des § 6 Abs. 2 BWG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394) zu treffen.
- BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Nachwahl
Ausgelöst durch die Nachwahl in Dresden wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394) § 43 Abs. 2 BWG dahingehend geändert, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 BWG die Durchführung der Nachwahl am Tag der Hauptwahl ausdrücklich erlaubt ist.c) Diese Auslegung wird nicht durch die Änderung von § 43 BWG durch das Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394) in Frage gestellt.
- BVerfG, 09.07.2013 - 2 BvC 7/10
Freigabe der Briefwahl ist verfassungsgemäß
Der Verordnungsgeber hat mit der Änderung des Europawahlrechts in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber bei der entsprechenden Änderung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 <BGBl I S. 394>, Art. 1 Nrn. 6, 7 und 26 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 <BGBl I S. 2378>) auf die zunehmende Mobilität in der heutigen Gesellschaft und eine verstärkte Hinwendung zu individueller Lebensgestaltung reagiert.
- BVerfG, 18.02.2009 - 2 BvC 9/04
Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl des 15. Deutschen …
Denn das Zuteilungsverfahren wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geändert.Die Sitze werden künftig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) auf die Landeslisten der Parteien gemäß den für die Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen verteilt (vgl. BTDrucks 16/7461, S. 9 ff.).
- BVerfG, 11.03.2009 - 2 BvR 378/09
Versäumung der Jahresfrist des § 93 Abs 3 BVerfGG für Verfassungsbeschwerde gegen …
Durch das Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) wurde die zuvor in § 2 Abs. 6 EuWG enthaltene Fünf-Prozent-Sperrklausel wortgleich in Art. 2 Abs. 7 EuWG übernommen.Auch durch die weiteren Änderungen des Europawahlgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) ist die Regelung in § 2 Abs. 7 EuWG nicht in einer Weise berührt, dass sich mittelbar eine Änderung ihres Inhalts oder Anwendungsbereichs oder eine Erweiterung ihrer belastenden Wirkung ergibt.
- BAG, 18.05.2017 - 2 AZR 79/16
Kündigungsschutz nach dem EuAbgG
Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung insbesondere auf die Formulierung "wegen des Erwerbs ..." stützt, übersieht er, dass das Gesetz insoweit Regelungen in § 21 EuWG Rechnung trägt, die den Mandatserwerb ohne Annahmeerklärung als Regelfall vorsehen (vgl. dazu BT-Drs. 16/7461 S. 23; insoweit auch zu entsprechenden Regelungen in § 2 AbgG aufgrund von § 45 BWG) . - VG Karlsruhe, 23.03.2010 - 11 K 1851/09
Kommunalwahlen und das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren
Des weiteren ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass andere Bundesländer für Landtags- oder Gemeinderatswahlen und der Bundesgesetzgeber für die Bundestagswahl (s.§§ 6, 7 BWahlG v. 17.03.2008 [BGBl. I 394]) sich nicht mehr für das d'Hondtsche System entschieden haben, sondern andere Systeme gesetzlich geregelt haben, die kleinere Parteien stärker berücksichtigen können.