19.06.1963

Bundestag - Drucksache IV/1343

Schriftlicher Bericht, Urheber: Finanzausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1963 S. 563   

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https://dejure.org/1963,2858
BGBl. I 1963 S. 563 (https://dejure.org/1963,2858)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 02.08.1963, Seite 563
  • Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes
  • vom 30.07.1963

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß § 5 Abs. 1 GewStG 1977 die erst durch das StÄndG 1965 eingeführte Übertragung der bürgerlich-rechtlichen Haftungsbeschränkung auf die Gewerbesteuerschuld (vgl. BTDrucks IV/2945) für die atypische stille Gesellschaft wieder beseitigen wollte.
  • BFH, 19.07.1972 - I R 164/68

    Vereinbarkeit mit Gleichheitssatz - Ermittlung des Gewerbeertrags - Ermittlung

    Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß es bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) und des Gewerbekapitals (§ 12 GewStG) nach dem vor Inkrafttreten des GewStÄndG vom 30. Juli 1963 (BGBl I S. 563) geltenden Rechtszustand an einer auch die Personengesellschaften und Einzelkaufleute umfassenden Regelung des Schachtelprivilegs (§§ 7 GewStG, 9 KStG, 12 GewStG, 60 BewG a. F.) fehlte.

    Die Rechtslage habe sich erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 (BGBl I 1963 S. 563, BStBl I 1963, 557) geändert.

    Eine solche Vergünstigung galt für Personengesellschaften bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 (a. a. O.) nicht; bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags mußte deshalb der auf den Anteilsbesitz entfallende Gewinn als Ertrag der die Beteiligungen haltenden Personengesellschaft angesehen werden, obwohl er bereits bei der Kapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer erfaßt worden war.

    Der Gesetzgeber hat diese Frage später -- entsprechend der für die Ermittlung des Gewerbeertrags geltenden Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG -- in der Weise gelöst, daß er auch für die Ermittlung des Gewerbekapitals eine neue Vorschrift in das Gewerbesteuerrecht aufnahm, nach der der Wert einer zum Gewerbekapital eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sofern sie mehr als ein Viertel des Grund- oder Stammkapitals beträgt, vom Einheitswert des Betriebsvermögens abzuziehen ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 2a GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963, a. a. O.); zwischen Kapitalgesellschaften einerseits und Personengesellschaften und Einzelkaufleuten andererseits wird dadurch eine Gleichstellung herbeigeführt.

  • BFH, 28.06.1973 - IV R 97/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

    Die jetzige, für den vorliegenden Fall geltende Fassung hat § 9 Nr. 1 GewStG durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 (BGBl I 1963, 563, BStBl I 1963, 557) erhalten.
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

    Das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 (BGBl. I S. 563) - GewStÄndG - beseitigte wieder für die personenbezogenen Kapitalgesellschaften die Vorteile des Staffeltarifs.
  • BFH, 27.09.2006 - IV R 50/98

    Gewerbesteuerliche Organschaft; Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG

    § 9 Nr. 2a GewStG ist 1963 in das GewStG eingefügt worden, um über das bestehende Schachtelprivileg und die Organschaft hinaus eine Doppelbelastung von Ertrag sowohl bei dem diesen erzielenden Unternehmen als auch bei dem ihn --in Form der Ausschüttung-- empfangenden Unternehmen zu vermeiden (BTDrucks IV/1343, 2; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 9 Nr. 2a Anm. 1; Killinger, BB 1999, 500).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvR 528/72

    Verfassungsmäßigkeit des "Schatelprivilegs" nach GewStG 1955

    Erst das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 (BGBl. I S. 563) beseitigte - erstmals für den Erhebungszeitraum 1962 - diese verschiedene Behandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften (Art. 1 Ziff. 2 Buchst. b und Ziff. 4).
  • BFH, 02.04.1997 - X R 6/95

    Kürzung des Gewerbeertrages um die Liquidationsrate

    Mit der Einfügung der Nr. 2 a in § 9 GewStG durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 (BGBl I 1963, 563, BStBl I 1963, 557) war bezweckt, Personengesellschaften, Einzelkaufleute und - durch die Neufassung der Vorschrift durch Art. 3 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes 1965 (StÄndG 1965) - andere Rechtsträger hinsichtlich ihrer Gewinne aus Schachtelbeteiligungen den Kapitalgesellschaften gleichzustellen.
  • FG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - 3 K 1386/07

    Auslegung der zeitlichen Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG: strenges

    a) Die seit Einfügung des § 9 Nr. 2a in das GewStG durch das Gewerbesteueränderungsgesetz vom 30. Juli 1963 (BGBl. I 1963, 563) zunächst bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie seit der Neufassung durch das Steueränderungsgesetz 1965 (BGBl. I 1965, 377) bei allen Unternehmen vorzunehmende Kürzung des Gewerbeertrags um Gewinnanteile aus wesentlichen Beteiligungen an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften hatte zum Ziel, Personengesellschaften, Einzelkaufleute und andere Rechtsträger hinsichtlich ihrer Gewinne aus Schachtelbeteiligungen den Kapitalgesellschaften gleichzustellen, bei denen diese Gewinnanteile nach § 9 KStG in der Fassung vom 23. Mai 1953 (BGBl. I 1952, 305) von der Körperschaftsteuer befreit waren und über § 7 GewStG auch nicht der Gewerbesteuer unterlagen.
  • BFH, 18.09.1985 - II R 226/82

    Bedeutung der Frage des Vorliegens von Betriebsvermögen bei im Eigentum von

    Als 1963 § 9 Nr. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 2 a in das GewStG eingefügt wurden, hat sich der Finanzausschuß dahin geäußert, daß eine nicht vertretbare Benachteiligung des Einzelunternehmers und der Personengesellschaften vorliege, wenn das Schachtelprivileg gewerbesteuerrechtlich nicht auch den Einzelunternehmern und den Personengesellschaften, die wesentlich an Kapitalgesellschaften beteiligt sind, eingeräumt werde (BTDrucks IV/1343, S. 2).
  • BVerwG, 28.09.1970 - VII B 117.69

    Einfluss der Nichtigkeit des § 17 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf berichtigte

    Besondere gesetzliche Regelungen im Sinne des § 79 Abs. 2 BVerfGG waren § 26 EStG 1957 (BGBl. I S. 848 und 1793) und § 36 a GewStG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. Juli 1963 (BGBl. I S. 563); beide Vorschriften befaßten sich - anders als der schon 1936 (vgl. § 28 Nr. 41 EinfGRealStG, RGBl. 1936 I S. 961 [971]) in die Abgabenordnung eingefügte § 212 b Abs. 3 - speziell mit den Auswirkungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 26 EStG (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]) und zu § 8 Nrn. 5 und 6 GewStG (BVerfGE 13, 290 und 331).
  • BVerwG, 28.09.1970 - VII B 111.69

    Auswirkung der Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuer - Zulässigkeit und

  • BVerwG, 28.09.1970 - VII B 114.68

    Rechtsmittel

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