26.05.1975
Bundestag - Drucksache 7/3689
Bericht und Antrag, Urheber: Innenausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 1975 S. 2089 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 93, ausgegeben am 08.08.1975, Seite 2089
- Viertes Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (Viertes Bundesbesoldungserhöhungsgesetz)
- vom 06.08.1975
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 19.08.2004 - 2 C 41.03
Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros.
Da einem typisierend und pauschalierend ermittelten Kostenaufwand nicht zwingend ein gleich hoher tatsächlicher Aufwand gegenüber steht und es im Fall eines im Vergleich zur Abgeltung geringeren tatsächlichen Aufwandes zu einem steuerpflichtigen Einkommen des Gerichtsvollziehers kommen würde, sollte mit § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG eine im Verhältnis zu § 17 BBesG speziellere Vorschrift geschaffen werden, die den rechtlichen Tatbestand einer Aufwandsentschädigung klarstellt (vgl. Bericht des Innenausschusses zum Vierten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 26. Mai 1975, BTDrucks 7/3689, Teil A, Art. IV Nr. 1 a). - BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
Richterbesoldung III
Sie gehörten den Besoldungsgruppen (BesGr.) R 1 und R 2 an und wurden bis zum 30. Juni 1975 nach Maßgabe der Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte (im folgenden: hess. Richterbesoldungsgesetz) vom 4. März 1970 (GVBl. I S. 201), zuletzt in der Fassung des § 3 des Vierten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (4. BBesEG) vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2089), besoldet. - OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2006 - 1 A 4120/04
Gewährung von Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher; Rückwirkenden …
Darüber hinaus spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte gegen eine einschränkende Auslegung des § 49 Abs. 3 BBesG: Diese Norm wurde mit Gesetz vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2089) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2006 - 1 A 5227/04
Zulässigkeit der rückwirkenden Festsetzung der Bürokostenentschädigung eines …
Darüber hinaus spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte gegen eine einschränkende Auslegung des § 49 Abs. 3 BBesG: Diese Norm wurde mit Gesetz vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2089) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. - OVG Thüringen, 24.10.2006 - 2 N 249/04
Recht der Landesbeamten; Rechtmäßigkeit der 5. Verordnung zur Änderung der …
Da einem typisierend und pauschalierend ermittelten Kostenaufwand nicht zwingend ein gleich hoher tatsächlicher Aufwand gegenüber steht und es im Fall eines im Vergleich zur Abgeltung geringeren tatsächlichen Aufwandes zu einem steuerpflichtigen Einkommen des Gerichtsvollziehers kommen würde, sollte mit § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG eine im Verhältnis zu § 17 BBesG speziellere Vorschrift geschaffen werden, die den rechtlichen Tatbestand einer Aufwandsentschädigung klarstellt (vgl. Bericht des Innenausschusses zum Vierten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 26. Mai 1975, BTDrucks 7/3689, Teil A, Art. IV Nr. 1 a).