Gesetzgebung
BGBl. I 2004 S. 3599 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben am 27.12.2004, Seite 3599
- Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter
- vom 21.12.2004
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 11.02.2003 BT Verwaltungsaufwand bei Wahl und Berufung von Schöffen verringern
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
Ehrenamtliche Richter - Vergütung bei Gleitzeit
Klarstellend hat er in § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG die Verpflichtung des Arbeitgebers aufgenommen, ehrenamtliche Richter für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von der Arbeitsleistung freizustellen (Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 5. Februar 2003 BT-Drucks. 15/411 S. 9). - BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit; …
Ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst für die in die Gleitzeit fallende Schöffentätigkeit folgt nicht aus § 45 Abs. 1a Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3599).Sowohl der § 45 Abs. 1a Satz 1 DRiG zugrunde liegende Antrag der sächsischen Staatsregierung vom 22. Januar 2002 (BRDrucks 47/02 S. 5) als auch die Gesetzentwürfe des Bundesrates vom 8. Mai 2002 (BTDrucks 14/9006 S. 6) und 5. Februar 2003 (BTDrucks 15/411 S. 6) sahen ein Verbot von Benachteiligungen "wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes" vor (vgl. auch BTDrucks 15/4016 S. 2; der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages fasste den Beschluss, die Wörter "wegen der Übernahme der Ausübung" durch die Wörter "wegen der Übernahme oder der Ausübung" zu ersetzen).
Während das über § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG nicht hinausgehende Beschränkungsverbot des § 45 Abs. 1a Satz 1 Alt. 1 DRiG die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung sichert, soll § 45 Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 DRiG den ehrenamtlichen Richter vor jeder Art von Benachteiligung, insbesondere solcher beruflicher Art, schützen (BRDrucks 47/02 S. 18; BTDrucks 14/9006 S. 8 f., 12, 14; BTDrucks 15/411 S. 8 f.).
Nachteiligen Konsequenzen hieraus begegnet der Gesetzgeber mit einem weitreichenden Schutzgebot, das insbesondere berufliche Nachteile verhindern und "zugleich das Ansehen der ehrenamtlichen Richter in der Öffentlichkeit" stärken soll (BTDrucks 14/9006 S. 8 und BTDrucks 15/411 S. 8; vgl. ferner BRDrucks 47/02 S. 18).
- VG Karlsruhe, 18.02.2011 - 1 K 1569/10
Klagebefugnis wegen Nichtwahl als ehrenamtlicher Richter; Auswahlkriterien für …
Den Auswahlgremien soll zur Sicherung der demokratischen Grundlage des Laienrichteramts die Möglichkeit einer echten individuellen Auswahl unter den Kandidaten gegeben sein (vgl. BT-Drucks. 15/4016, S. 10 f.). - VG Arnsberg, 20.04.2005 - 1 K 2265/03
Erfordernis eines "großen Befähigungsnachweises" (Meisterbrief) und einer …
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der Fassung der Änderung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3599) - VwGO -).