06.09.2012

Bundestag - Drucksache 17/10605

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 1021   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68964
BGBl. I 2013 S. 1021 (https://dejure.org/2013,68964)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 02.05.2013, Seite 1021
  • Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der ...
  • vom 02.05.2013

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der ...

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 24.09.2012   BT   Bundesregierung legt Verordnung über Industrieemissionen vor
  • 25.09.2012   BT   "Wir wollen die Energiewende mitgestalten"
  • 15.10.2012   BT   Sachverständige befürworten Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen, fordern aber auch schärfere Grenzwerte
  • 17.10.2012   BT   Umweltausschuss stimmt Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen zu
  • 18.10.2012   BT   Standards für Grenzwerte bei Industrieemissionen (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 18. Oktober)
  • 08.02.2013   BT   Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
  • 21.02.2013   BT   Emissionsgrenzwerte bei der Betankung von Fahrzeugen (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 21. und 22. Februar)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 15.12

    Kraftwerk; Altanlage; Übergangsregelung; Betriebsgenehmigung; Verzicht;

    Diese Anreizfunktion wird - was wiederum ein durchgängig vorhandenes Regelungsanliegen der Übergangsvorschriften der 13. BImSchV in allen ihren Fassungen bestätigt - auch in der Begründung des Verordnungsentwurfs zur derzeit beabsichtigten Neufassung der 13. BImSchV (Art. 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieimmissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen, BTDrucks 17/10605) deutlich herausgestellt.

    Danach soll mit der dem § 20 Abs. 3 der 13. BImSchV vergleichbaren Regelung in § 30 Abs. 4 der Neufassung durch die den Betreibern eingeräumte Möglichkeit, ihre Anlagen ohne Anpassung an die neuen Anforderungen für eine begrenzte Zeit weiterzubetreiben, erreicht werden, dass statt für Nachrüstungen in weniger wirkungsvolle Techniken bei Altanlagen Mittel für effizientere Maßnahmen in Ersatzanlagen zur Verfügung stehen (BTDrucks 17/10605 S. 84).

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 16.12

    E.ON ist an den Verzicht auf Betriebsgenehmigungen für Steinkohlekraftwerke

    Diese Anreizfunktion wird - was wiederum ein durchgängig vorhandenes Regelungsanliegen der Übergangsvorschriften der 13. BImSchV in allen ihren Fassungen bestätigt - auch in der Begründung des Verordnungsentwurfs zur derzeit beabsichtigten Neufassung der 13. BImSchV (Art. 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieimmissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen, BTDrucks 17/10605) deutlich herausgestellt.

    Danach soll mit der dem § 20 Abs. 3 der 13. BImSchV vergleichbaren Regelung in § 30 Abs. 4 der Neufassung durch die den Betreibern eingeräumte Möglichkeit, ihre Anlagen ohne Anpassung an die neuen Anforderungen für eine begrenzte Zeit weiterzubetreiben, erreicht werden, dass statt für Nachrüstungen in weniger wirkungsvolle Techniken bei Altanlagen Mittel für effizientere Maßnahmen in Ersatzanlagen zur Verfügung stehen (BTDrucks 17/10605 S. 84).

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