Rechtsprechung zu § 549 BGB a.F.
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BGH, 16.02.2005 - XII ZR 162/01 - KG Berlin
a) Zur Auslegung einer Klausel, die den Mieter berechtigt, die Rechte und Pflichten aus einem langfristigen Mietvertrag auf einen Nachmieter zu übertragen, und zu den sich daraus ergebenden Voraussetzungen eines Mieterwechsels.
b) Zur Beweislast für eine Verletzung der Pflicht des Vermieters, den Kündigungsschaden (hier: Mietausfall) abzuwenden oder zu mindern.
BGB a. F. §§ 133, 157, 535, 549, 566 Satz 1; BGB §§ 254, 314 Abs. 4
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BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 371/02
Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.
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BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 4/05
Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat.
BGB § 553 Abs. 1
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BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/01
1. a) Zu den Anforderungen an die Schadensdarlegung, wenn der Auftraggeber geltend macht, im Zuge des Austritts aus einer Gesellschaft über Pflichten und Haftungsrisiken als Gesellschafter und Geschäftsführer anwaltlich falsch beraten worden zu sein.
b) Bleibt nach einem anwaltlichen Beratungsfehler offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen sich der Auftraggeber bei zutreffender und vollständiger Belehrung entschieden hätte, so ist im Rahmen einer Feststellungsklage die zur Zulässigkeit und Begründetheit notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur zu bejahen, wenn sie sich - nicht notwendig in gleicher Weise - für alle in Betracht zu ziehenden Ursachenverläufe ergibt.
2. Verzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Anwälten namens der Sozietät auf die Einrede der Verjährung, wirkt ein solcher Verzicht nicht zu Lasten eines inzwischen ausgeschiedenen Sozietätsmitglieds, wenn diese Einschränkung für den Mandanten erkennbar ist.
ZPO §§ 256, 287; BGB §§ 249, 425, 675; BGB a. F. § 222; BRAO a. F. § 51b
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BGH, 17.12.2003 - XII R 308/00
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mieträume steht grundsätzlich auch dem (hier: gewerblichen) Zwischenmieter im Verhältnis zum Hauptvermieter zu.
BGB § 544 a. F.; BGB § 578 Abs. 2 Satz 2, § 569 Abs. 1 n. F.
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BGH, 17.12.2003 - XII ZR 308/00
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mieträume steht grundsätzlich auch dem (hier: gewerblichen) Zwischenmieter im Verhältnis zum Hauptvermieter zu.
BGB § 544 a. F., §§ 578 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 n. F.
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BGH, 17.07.2002 - XII ZR 86/01
§ 571 BGB a. F. ist auf einen Vertrag, in dem der Grundstückseigentümer einem Unternehmen das ausschließliche Recht gewährt, auf dem Grundstück eine Breitbandkabelanlage zu errichten, zu unterhalten und mit den Wohnungsmietern Einzelanschlußverträge abzuschließen, nicht - und zwar auch nicht entsprechend - anwendbar.
BGB § 571 a. F.
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BGH, 23.12.1998 - XII ZR 16/97
Zur Frage der Schadensersatzpflicht einer staatlichen Stelle, die vor dem Beitritt ein ihr vermietetes Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers Dritten zur Erholung überlassen hat (§ 312 ZGB).
SchuldRAnpG § 8 Abs. 1 Satz 1
