Rechtsprechung zu § 60 AufenthG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
210
BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; Gefahrenmaßstab; extreme Gefahr; zielstaatsbezogene Gefahr; Gefahrenursache.
Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen (hier: Gefahr zusätzlicher Infektionen in Angola bei Sarkoidose).
AufenthG § 60 Abs. 7
von
210
BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04
Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Prognosemaßstab; Genfer Flüchtlingskonvention; Beendigungsklausel; Flüchtlingsstatus; Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat; Afghanistan; Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes; allgemeine Gefahren; nichtstaatliche Verfolgung; Gebietsgewalt; schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung; Refoulement-Verbot.
1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK.
2. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt.
3. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen.
4. § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung.
GG Art. 16 a; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - Art. 1 A Nr. 2, Art. 1 C Nr. 5 und 6, Art. 33 Abs. 2; Wiener Abkommen über das Recht der Verträge Art. 4, 31 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2 a; AufenthG § 60 Abs. 1 und 8; AuslG § 51 Abs. 1 und 3
von
210
BVerwG, 03.03.2006 - 1 B 126.05
Asylantrag; (materielles) Asylgesuch; Abschiebungsverbot; asylrechtlicher Abschiebungsschutz; ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz; zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz; Duldung wegen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots; Duldung wegen im Zielstaat drohender Gefahren; ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF); keine Doppelprüfung; kein "Wahlrecht" zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz.
Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG ist derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das - alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende - Asylverfahren zu verweisen; hiermit ist ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu befassen. Ein "Wahlrecht" des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht.
AsylVfG § 13 Abs. 1, §§ 14, 19, 20, 49 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 2 bis 7, § 60 a Abs. 2; AuslG (außer Kraft getreten) § 53 Abs. 2 bis 6, § 55 Abs. 2
von
210
BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 16.05
Gründe: I Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als politischer Flüchtling (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG).
von
210
BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; innerer Zusammenhang zwischen früherer Verfolgung und Rückkehrverfolgung; private Verfolgung; nichtstaatliche Akteure; nichtstaatliche Gruppenverfolgung; Gruppenverfolgung durch Private; Maßstab für nichtstaatliche Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte; Berufungsbegründung.
1. Die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung (hier: von Christen im Irak) durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch das Zuwanderungsgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.
2. Droht dem (hier: wegen des subjektiven Nachfluchtgrunds der Asylantragstellung in Deutschland) anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung (hier: wegen der Religionszugehörigkeit durch Private), ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.
AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2a; AufenthG § 60 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 124a Abs. 6
von
210
BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts; Alt-Anerkennung; neue Frist; Fristbeginn; Ermessensentscheidung; Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; nichtstaatliche Akteure; Schutz vor Verfolgung; unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/ 83/ EG; subsidiärer Abschiebungsschutz.
Im Falle des Widerrufs einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach § 73 Abs. 1 AsylVfG findet die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung, in denen die Anerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen wird.
Es bleibt offen, ob dies auch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gilt.
AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2a; AufenthG § 60 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; Richtlinie 2004/ 83/ EG Art. 6, Art. 11, Art. 14, Art. 15
von
210
BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06
Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige; Verfahrenseinleitung von Amts wegen; unverzügliche Anzeige; fiktiver/ fingierter Asylantrag; intertemporales Verfahrensrecht; echte/ unechte Rückwirkung; Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet; Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils; isolierte Anfechtung; isolierte Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Auslegung der Klageanträge im Asylprozess.
1. § 14a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder.
2. Ein nach § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag kann nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden.
3. Ein isolierter Anfechtungsantrag gegen einen negativen Asylbescheid nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ist im Zweifel so auszulegen, dass daneben hilfsweise die Verpflichtung begehrt wird, Asyl und Abschiebungsschutz zu gewähren.
RL 2004/ 83/ EG Art. 13, Art. 18; AsylVfG § 14a Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 37 Abs. 2; AufenthG § 10 Abs. 3, § 15a Abs. 1 und Abs. 6, §§ 60, 26 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 104 Abs. 3; BGB § 121; VwGO §§ 42, 86 Abs. 3, §§ 88, 113 Abs. 3
von
210
BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 17.05
Gründe: I Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als politischer Flüchtling (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG).
von
210
BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts; Alt-Anerkennung; neue Frist; Fristbeginn; Ermessensentscheidung; Unverzüglichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung; nichtstaatliche Akteure; staatliche oder quasistaatliche Gewalt; Schutz vor Verfolgung; allgemeine Gefahren.
1. § 73 Abs. 2a AsylVfG findet auf den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der Maßgabe Anwendung, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt.
2. Eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG kommt auch bei derartigen Alt-Anerkennungen erst in Betracht, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung).
AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2a; AufenthG § 26 Abs. 3, § 60 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; Richtlinie 2004/ 83/ EG Art. 11, Art. 14
von
210
BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 4.04
Gründe: I. Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf eine ihm in Aserbaidschan drohende politische Verfolgung.
