Rechtsprechung zu § 671 BGB
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BAG, 21.02.2008 - 6 AZR 281/07
Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz - unechter Vertrag zu Gunsten Dritter
Tatbestand: Der Kläger verlangt in der Revisionsinstanz von dem Beklagten zu 1.) noch die Einwilligung zur Auszahlung eines beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten Geldbetrages an sich selbst sowie von der Beklagten zu 2.) gesamtschuldnerisch Zahlung in gleicher Höhe. Für den Fall des Unterliegens ...
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BAG, 21.02.2008 - 6 AZR 273/07
Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz
Ermöglicht erst die Freigabe der zugunsten des Zahlungsempfängers an einem Bankguthaben des Schuldners bestellten Sicherheit dessen Verfügung über das Guthaben, so stellt die alsbaldige Zahlung des Schuldners nach der Freigabe ein Bargeschäft iSv. § 142 InsO dar. Die Zahlung unterliegt dann in der nachfolgenden Insolvenz des Schuldners in der Regel nicht der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter.
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BGH, 07.07.1999 - VIII ZR 131/98
Zur Auslegung einer Vertragsbestimmung in einem Kaufvertrag über eine Rechtsanwaltspraxis, wonach der Erwerber, der gleichzeitig zum Abwickler bestellt ist, auf Kanzleikonten befindliche Fremdgelder zu sammeln und an die Berechtigten abzuführen hat.
BGB §§ 133 C, 157 G, 433, 622; BRAO §§ 53, 55
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BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 145/07
Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht
1. Wird die Kündigungserklärung für den Arbeitgeber von einem Vertreter mit dem Zusatz "i. A." unterzeichnet, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB die Gesamtumstände. Der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille muss in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden haben.
2. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist, gilt auch bei einer Abmahnung, die in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wird.
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BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 185/00
Kündigung zur Unzeit
Eine zur Unzeit ausgesprochene Kündigung, die den Arbeitnehmer gerade wegen des Kündigungszeitpunkts besonders belastet, kann treuwidrig und damit rechtsunwirksam sein.
Dies setzt jedoch neben der "Unzeit" der Kündigung weitere Umstände voraus, etwa daß der Arbeitgeber absichtlich oder auf Grund einer Mißachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers einen Kündigungszeitpunkt wählt, der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtigt.
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BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 560/99
Widerruf einer Fahrvereinbarung
Der tariflich vorgesehene jederzeitige Widerruf einer Fahrvereinbarung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten unterliegt nicht der Beschränkung des billigen Ermessens (analog § 315 BGB).
