Rechtsprechung zu § 735 BGB
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BGH, 17.05.1999 - II ZR 76/98

a) Die Abwicklung einer durch Beschluß ihrer Trägerbetriebe aufgelösten kooperativen Einrichtung ist nach §§ 82 ff. GenG vorzunehmen.

b) Bei dem Anspruch auf Rückzahlung eines unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 GenG ausgezahlten Betrages handelt es sich nicht um einen bereicherungsrechtlichen, sondern um einen körperschaftsrechtlichen Anspruch.

GenG §§ 82 ff.; LwAnpG §§ 42, 69

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BGH, 26.03.2007 - II ZR 22/06

a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich unwirksam, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (Bestätigung Sen. Urt. v. 5. März 2007 - II ZR 282/ 05, ZIP 2007, 766).

b) Der Gesellschafter kann die ihm gegenüber mangels Erteilung der nach § 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützten Zahlungsklage der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist.

BGB § 707; HGB § 119

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BGH, 05.05.2003 - II ZR 112/01

Ein Verstoß gegen das Konzessionserfordernis (Einschaltung eines Strohmanns) für den Betrieb einer Spielhalle begründet nicht die Nichtigkeit eines zum Zwecke des Erwerbs und des Betriebs der Spielhalle abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags.

BGB § 138 Abs. 1; § 705

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BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.

BGB §§ 705, 714

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