Rechtsprechung zu § 844 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
21
von
21
von
21
BGH, 27.01.2004 - VI ZR 342/02
a) Für die Höhe der Geldrente aus § 844 Abs. 2 BGB ist das fiktive Nettoeinkommen des Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben maßgeblich; derzeit ist dies bei einem nicht selbständig Tätigen grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres.
b) Die für die zeitliche Begrenzung der Geldrente maßgebliche mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben.
von
21
BGH, 04.11.2003 - VI ZR 346/02
Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens sind dem fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten Eigenheimzulagen und Kinderzulagen zurechenbar.
BGB § 844 Abs. 2, EigZulG § 9
von
21
BGH, 22.06.2004 - VI ZR 112/03
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Eigenleistungen (Bauarbeiten) eines bei einem Unfall getöteten Angehörigen.
von
21
BGH, 21.11.2006 - VI ZR 115/05
1. Zur Frage, wann das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis bei der Abwägung nach § 254 BGB, §§ 9, 17 StVG zu berücksichtigen ist.
2. Zum Anspruch eines nichtehelichen Kindes auf Ersatz seines Unterhaltsschadens nach Tötung des alleinverdienenden Vaters (hier: Fixkostenanteil).
von
21
BGH, 26.09.2006 - VI ZR 124/05
Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
von
21
BGH, 21.11.2000 - VI ZR 231/99
a) Zur Abgrenzung des bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung zu ersetzenden Schadens des Verletzten von nicht ersatzfähigen mittelbaren Schäden und Drittschäden.
b) Die Tötung des Schuldners eines Leibgedings stellt keinen Eingriff i. S. des § 823 Abs. 1 BGB in die auf der Leibgedingsvereinbarung beruhenden, im Grundbuch eingetragenen beschränkt dinglichen Rechte des Berechtigten (Reallast, beschränkt persönliche Dienstbarkeit) dar.
BGB § 823 Ad, Hc; § 844
von
21
BGH, 06.02.2007 - VI ZR 55/06
Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst nicht Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalles des Versicherten.
von
21
BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04
a) Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Verabreichung von Blutprodukten (im Anschluß an BGHZ 114, 284).
b) Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.
c) Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung).
d) Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner des Patienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.
