Rechtsprechung zu § 23 GenG
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BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R

Gründe: I. Streitig ist, ob die Kläger für eine Beitragsforderung haften.

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BGH, 10.12.2001 - II ZR 89/01

a) Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft.

b) Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG in fünf Jahren.

§ 13 GenG; § 9 Abs. 2 GmbHG

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BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes. Im Mittelpunkt steht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden.

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