Rechtsprechung zu § 412 HGB
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BGH, 06.12.2007 - I ZR 174/04

Allein aufgrund des Umstands, dass ein Transportfahrzeug mit besonderen technischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum Einsatz kommt und die Parteien des Beförderungsvertrags keine Bedienung der Verladevorrichtung durch den Absender vereinbart haben, kann nicht angenommen werden, dass die beförderungssichere Verladung des Transportguts abweichend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Frachtführer obliegt.

Der Frachtführer kann aber dann zur beförderungssicheren Verladung des Gutes verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren.

HGB § 412 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 15.12.1999 - I ZR 227/97

Die Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 5 KVO erfordert, daß der Spediteur-Frachtführer das beschädigte oder in Verlust geratene Gut im Zeitpunkt des Schadensfalles in seiner Eigenschaft als selbst ausführender Spediteur im Rahmen transportunternehmerischer Betätigung mit eigenen Kraftfahrzeugen in seiner Obhut hatte.

KVO § 1 Abs. 5

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BGH, 20.10.2005 - I ZR 201/04

Dem Unterfrachtführer steht gegenüber dem Empfänger, der sein Ablieferungsrecht gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht, kein eigener Anspruch auf Zahlung eines Standgelds zu.

HGB § 421 Abs. 3

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BGH, 25.01.2007 - I ZR 43/04

Für die Frage, ob die Haftung des Frachtführers für eine auf fehlerhaftes Verladen zurückzuführende Beschädigung des Gutes (Art. 17 Abs. 1 CMR) nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ausgeschlossen ist, kommt es darauf an, wer das Transportgut tatsächlich verladen hat. Liegen danach die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nicht vor, ist ein vom Versender verschuldeter Schadensbeitrag - hier: Nichteinschreiten des an sich zur Verladung verpflichteten Versenders bei einer vom Fahrer vorgenommenen unzureichenden Verzurrung des Gutes auf einem Auflieger - im Rahmen der Haftungsabwägung nach Art. 17 Abs. 2 i. V. mit Abs. 5 CMR zu berücksichtigen.

CMR Art. 17 Abs. 1, 2, 4 lit. c und Abs. 5

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BGH, 21.01.1999 - I ZR 158/96

Die in einem transportrechtlichen Rahmenvertrag zwischen einem Großverlader und einem Speditionsunternehmen enthaltene Abrede "Die Entgelte für die Speditions- und Transportleistungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die jeweiligen Mindesttarife als vereinbart gelten" ist - unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 1993 bestehenden Tarifzwangs im Güterfernverkehr - grundsätzlich als Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten i. S. von § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB a. F. auszulegen (§§ 133, 157 BGB).

HGB § 413 Abs. 1 Satz 1 F: 10. Mai 1897; BGB §§ 133, 157

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BGH, 29.03.2001 - I ZR 312/98

Eine Beendigung der KVO-Haftung des Frachtführers, der das transportierte Gut wegen eines Ablieferungshindernisses i. S. von § 28 Abs. 5 KVO gemäß § 28 Abs. 6 KVO bei einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus hinterlegt, erfordert, daß das Gut in Drittverwahrung gegeben worden ist. Eine Hinterlegung im eigenen Lager führt nicht zur Beendigung der KVO-Haftung.

KVO § 28 Abs. 5, 6

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BGH, 22.02.2001 - I ZR 282/98

Ist ein Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt worden, so erstreckt sich die unabdingbare KVO-Haftung auch auf den Schaden, der bei einer Verrichtung entstanden ist, die nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die aber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, Lagerung, Abholen und Zuführen des Gutes) trägt. Für eine Zergliederung der Gesamtstrecke in Teilstrecken ist kein Raum, wenn der Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt worden ist.

KVO §§ 1, 29

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