Rechtsprechung zu § 247 InsO
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BGH, 06.10.2005 - IX ZR 36/02
a) Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den allgemeinen Vorschriften auszulegen.
b) Die Klausel "§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung" im gestaltenden Teil des Insolvenzplans genügt in der Regel als Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.
